Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - in der Fassung vom 15. Februar 1984
                            Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung vom 15. Februar 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - in der Fassung vom 15. Februar 1984 | 01.01.2005 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 2 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2005 | 
| § 3 - Führen von Fahrzeugen | 01.01.2005 | 
| § 4 - Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen | 01.01.2005 | 
| § 5 - Allgemeine Sorgfalts- und Meldepflicht | 01.01.2005 | 
| § 6 - Bau, Ausrüstung und Besetzung der Fahrzeuge | 01.01.2005 | 
| § 6a | 01.01.2005 | 
| § 7 | 01.01.2005 | 
| § 8 - Kennzeichen der Fahrzeuge | 01.01.2005 | 
| § 9 - Eichung, Tiefgangsanzeiger und Einsenkungsmarken | 01.01.2005 | 
| § 10 - Höchstzulässige Beladung; höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen | 01.01.2005 | 
| § 11 - Schutz der Binnengewässer und Verkehrszeichen | 01.01.2005 | 
| § 12 - Besondere Transporte | 01.01.2005 | 
| § 13 - Fischen mit Elektrozeese; Kennzeichnung von Fischfanggeräten | 01.01.2005 | 
| § 14 - Allgemeine Fahrregeln | 01.01.2005 | 
| § 15 - Begegnen und Überholen | 01.01.2005 | 
| § 16 - Kleinfahrzeuge | 01.01.2005 | 
| § 17 - Sportbootverkehr | 01.01.2005 | 
| § 18 - Regeln für Fähren | 01.01.2005 | 
| § 19 - Fahrgeschwindigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 20 - Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen | 01.01.2005 | 
| § 21 - Fahrt durch Schleusen | 01.01.2005 | 
| § 22 - Lichter und Zeichen der Fahrzeuge | 01.01.2005 | 
| § 23 - Schallsignale | 01.01.2005 | 
| § 24 - Verbotene Zeichen, Lichter und Signale | 01.01.2005 | 
| § 25 - Sonderregelung für Fahrzeuge der Aufsichtorgane | 01.01.2005 | 
| § 26 - Aufsichtsorgane | 01.01.2005 | 
| § 27 - Beschwerdeverfahren | 01.01.2005 | 
| § 28 - Ordnungsstrafbestimmungen | 01.01.2005 | 
| § 29 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
§ 1 Geltungsbereich
                            Diese Anordnung gilt für die Regelung des Verkehrs auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik; sie gilt nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf den Binnenwasserstraßen und inneren Seegewässern sowie für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Sportbootverkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffsbestimmungen
                            In dieser Anordnung gelten als:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Fahrzeug"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserfahrzeuge einschließlich schwimmende Geräte, Fähren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kleinfahrzeuge -ausgenommen Sportboote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge mit mechanischer Antriebskraft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Schleppzug"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Flößen, die von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb als Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder längsseits gekuppelt geschleppt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "schwimmendes Gerät"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwimmkörper, auf denen mechanische Vorrichtungen für technische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiten in den Gewässern angebracht sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "schwimmende Anlage"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zum Fortbewegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt sind (z. B. Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Fähre"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge, die im Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befördern oder Sachen - einschließlich Tiere - transportieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Kleinfahrzeug"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge, deren Länge 15 m oder deren Breite 3 m - gemessen am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schiffskörper - nicht überschreitet oder deren Wasserverdrängung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter 15 t liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge, mit Ausnahme der gemäß § 6a zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personenkähne, gelten unabhängig von ihren Abmessungen nicht als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinfahrzeuge, wenn sie mehr als 12 Fahrgäste befördern oder dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt sind, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu schieben oder gekuppelt zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Floß"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenstellung von schwimmenden Hölzern oder Baumstämmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "stilliegend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge oder Flöße, die vor Anker liegen oder am Ufer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgemacht sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "in Fahrt"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeug oder Floß, das weder vor Anker liegt, noch am Ufer festgemacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder festgefahren ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Nacht"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Tag"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeit zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Personenkähne"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            flache Wasserfahrzeuge, die eine Länge von 9,50 m sowie eine Breite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von 1,90 m nicht überschreiten, durch Handkraft oder durch einen Außenbordmotor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fortbewegt werden und für die Beförderung von mehr als 12 Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Führen von Fahrzeugen
                            (1) Jedes Fahrzeug und Floß muß unter der Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines hierfür geeigneten Fahrzeugführers stehen, der das entsprechende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befähigungszeugnis hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Fahrzeugführer ist für die Einhaltung der Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Anordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Floß verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Fahrzeugführer eines schleppenden Fahrzeuges ist darüber hinaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den gesamten Schleppzug verantwortlich. Die Führer geschleppter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge oder Flöße haben die Weisungen des Schleppzugführers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne dessen Weisungen alle Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge unter den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils gegebenen Umständen geboten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Fahrzeugführer hat sich vor Antritt der Fahrt über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bedingungen und Verhältnisse des Gewässers, das er befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            will, zu informieren; er hat dafür Sorge zu tragen, daß das Fahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Fahrtbeginn verkehrs- und betriebssicher ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Fahrzeugführer und die Besatzungsmitglieder dürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Antritt und während der Fahrt nicht übermüdet sein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht unter Einwirkung von Alkohol oder anderen die Reaktionsfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beeinträchtigenden Mitteln stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Auf Fahrzeugen in Fahrt muß das Ruder mit einer hierfür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen
                            (1) Die Besatzungsmitglieder sind im Rahmen ihrer Berufspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Einhaltung dieser Anordnung verantwortlich. Sie haben den Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fahrzeugführers Folge zu leisten, die dieser auf Grund seiner Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die sichere Führung des Fahrzeuges erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Andere an Bord befindliche Personen sowie Personen, die beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlegen und Ablegen der Fahrzeuge tätig sind, haben den Weisungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeugführers Folge zu leisten, die ihnen im Interesse der Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fahrzeugverkehrs und der Ordnung an Bord erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Allgemeine Sorgfalts- und Meldepflicht
                            (1) Die Fahrzeugführer und die Besatzungsmitglieder haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neben der Erfüllung ihrer Rechtspflichten alle Vorsichtsmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Schiffahrtspraxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebieten, um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährdungen von Menschenleben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschädigungen (z. B. von
Fahrzeugen, Flößen, Ufern, Bauten und Anlagen jeder Art),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschmutzung der Gewässer
sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Bilden von Verkehrs- und Abflußhindernissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jede Havarie, durch die der Tod
oder eine Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder eine erhebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachbeschädigung eingetreten ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jede Wahrnehmung eines Verkehrs-
und Abflußhindernisses oder eines Vorkommnisses, das zu einer Gefährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Verkehrs führen kann (z. B. versetzte Verkehrszeichen, treibende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstände) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jede von seinem oder anderen Fahrzeugen
ausgehende erhebliche Gewässerverschmutzung durch Öl oder ähnliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich dem nächst erreichbaren Aufsichtsorgan zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bau, Ausrüstung und Besetzung der Fahrzeuge
                            (1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und besetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Sicherheit der an Bord befindlichen
Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Sicherheit des Verkehrs und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewährleistet sind und niemand geschädigt oder gefährdet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nicht mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Forderungen an den Bau, die Ausrüstung und die Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten im allgemeinen als erfüllt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Fahrzeug ein gültiges
Klasseattest oder gleichwertiges Dokument gemäß der Anordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Dezember 1972 über die technische Schiffssicherheit (GBl. I 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 3 S. 43) vorliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gültige Zertifikate und Zeugnisse
gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften vorliegen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Besetzung des Fahrzeuges den
dafür geltenden Rechtsvorschriftenentspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Auf Verlangen der Aufsichtsorgane ist für Fahrzeuge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nicht der Anordnung über die technische Schiffssicherheit unterliegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erfüllung der Forderungen an den Bau und die Ausrüstung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein technisches Gutachten der DDR-Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a
                            (1) Personenkähne können vom örtlich zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rat des Kreises zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Einsatz auf flachen Binnengewässern
mit geringen hydrometeorologischen Einflüssen bestimmt sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den "Vorschriften über Bau,
Ausrüstung, Freibord und Platzvermessung von Personenkähnen" (Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Verfahren der Zulassung, der zulässige Fahrtbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die besonderen Bedingungen für den Verkehr mit Personenkähnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtet sich nach den dafür vom örtlich zuständigen Rat des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreises gemäß § 26 Abs. 4 erlassenen Zusatzbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Personenkähne, die gemäß Abs. 1 zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, unterliegen nicht den Bestimmungen der Anordnung vom 27. Dezember 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die technische Schiffssicherheit (GBl. I 1973 Nr. 3 S. 43).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Fahrzeugpapiere die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeugpapiere (z B. Klasseattest, Registrierpaß, Eichschein, Platzvermessungszeugnis)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind an Bord mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kennzeichen der Fahrzeuge
                            (1) An jedem Fahrzeug - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgende Kennzeichen angebracht sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Name des Fahrzeuges und bei
registrierten Fahrzeugen die Registriernummer an beiden Seiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Heimatort am Heck des Fahrzeuges;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Fahrzeugen, die zum Transport
von Gütern bestimmt sind, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seiten des Fahrzeuges;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Fahrzeugen, die zur Beförderung
von Fahrgästen bestimmt sind, die höchstzulässige Anzahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrgäste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) An Kleinfahrzeugen mit Ausnahme von Personenkähnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beibooten sind folgende Kennzeichen anzubringen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Name des Fahrzeuges und bei registrierten
Fahrzeugen die Registriernummer an beiden Seiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heimatort am Heck des Fahrzeuges;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Name und Sitz bzw. Wohnort des
Rechtsträgers bzw. Eigentümers an der Außen- oder Innenseite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fahrzeuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Personenkähne und Beiboote müssen an der Außen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Innenseite mit dem Namen und dem Sitz bzw. Wohnort des Rechtsträgers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. Eigentümers gekennzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Kennzeichen sind gut lesbar und dauerhaft anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Buchstaben oder Ziffern muß mindestens 10 cm betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das gilt nicht für die Kennzeichen gemäß Abs. 2 Buchst. c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Eichung, Tiefgangsanzeiger und Einsenkungsmarken
                            Fahrzeuge müssen gemäß den Vorschriften der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            DSRK geeicht und mit Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Höchstzulässige Beladung; höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen
                            (1) Fahrzeuge dürfen nur so beladen werden, daß sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Wasserlinie nicht über der Unterkante der Einsenkungsmarken befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Fahrzeuge, für die keine Einsenkungsmarken vorgeschrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, müssen einen Mindestfreibord von 25 cm einhalten; die Räte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kreise können für bestimmte Fahrzeuge oder für bestimmte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer einen davon abweichenden Mindestfreibord vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Ladung darf nicht die Stabilität, Festigkeit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Manövrierfähigkeit des Fahrzeuges sowie die Sicht vom Steuerstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus beeinträchtigen. Sie darf nicht über die Längsseiten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge hinausragen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer oder wasserbauliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen und Einrichtungen gefährdet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Auf Fahrzeugen dürfen nicht mehr Personen mitgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden als unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3 sicher befördert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Ist die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die DSRK festgelegt worden, darf diese Anzahl nicht überschritten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Schutz der Binnengewässer und Verkehrszeichen
                            (1) Die Binnengewässer dürfen nur von solchen Fahrzeugen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flößen und Schleppzügen befahren werden, deren Länge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit unter den jeweils gegebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen des Binnengewässers und seiner Einrichtungen zulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es ist verboten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anker, Trossen und Ketten im Bereich
von Wehren und Schleusen sowie auf Strecken, die mit dem Zeichen Nr. 5 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 1 gekennzeichnet sind, schleifen zu lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrszeichen (z. B. Baken,
Bojen) zum Festmachen oder Verholen zu benutzen, sie zu beschädigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu versetzen oder unbrauchbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Rechtsträger oder Eigentümer sind verpflichtet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stillgelegte, festgefahrene Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper sowie Gegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in den Gewässern verloren wurden, zu beseitigen. Die Räte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreise können die Beseitigung auf Kosten des Rechtsträgers oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentümers vornehmen, wenn dieser einer Aufforderung zur Beseitigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Von der Aufforderung kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgesehen werden, wenn die sofortige Beseitigung aus Gründen der Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leichtigkeit des Fahrzeugverkehrs erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Besondere Transporte
                            (1) Besondere Transporte sind nur mit Genehmigung der Räte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kreise zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als besondere Transporte gelten alle Ortsveränderungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten
oder explosive Stoffe als Ladung transportieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwimmkörpern (z. B. Flößen,
Pontons) und schwimmenden Anlagen, die keine Fahrzeuge sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Versetzen von Netzkätigen bedarf keiner Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fischen mit Elektrozeese; Kennzeichnung von Fischfanggeräten
                            (1) Fischereifahrzeuge, die mit der Elektrozeese fischen, müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Schleppboot eine gelbe Rundumleuchte so hoch führen, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie von allen Seiten sichtbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Fischfanggeräte und Einrichtungen, die zu ihrer Befestigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Verankerung dienen, müssen durch Stangen oder sonstige geeignete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorrichtungen, die mindestens 1 m aus dem Wasser herausragen, kenntlich gemacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein. Die Stangen oder sonstigen Vorrichtungen müssen, wenn sie sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Nähe des Fahrwassers befinden, mit weißem oder orangefarbenem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Material versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Allgemeine Fahrregeln
                            (1) Fahrzeuge haben auf engen und unübersichtlichen Binnengewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundsätzlich rechts zu fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Kurs von anderen Fahrzeugen darf nur in einem solchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstand gekreuzt werden, daß die Gefahr einer Kollision ausgeschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist; erforderlichenfalls hat das Fahrzeug auszuweichen, welches das andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an seiner Steuerbordseite hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Fahrzeuge dürfen nur dann auf gleicher Höhe fahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn es der vorhandene freie Raum ohne Behinderung oder Gefährdung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übrigen Verkehrs zuläßt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Auf Seen und seenartigen Gewässern müssen Fahrzeuge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit möglich einen Abstand von 100 m zum Ufer halten. Durch gelbe Bojen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Tonnen abgegrenzte Wasserflächen dürfen von Fahrzeugen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befahren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Von Fischereigeräten und sonstigen im Wasser befindlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischereianlagen (z. B. Netzkäfigen) sowie von Fischereifahrzeugen während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausübung des Fischfangs ist ein solcher Abstand zu halten, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Gefährdung oder Beschädigung ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Führer von Fahrzeugen haben bei Wahrnehmung von Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufsichtsorgane, die eine blaue Rundumleuchte führen oder Sondersignale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geben (z. B. Dreiklangsignal, Sirene, Alarmglocke), sowie Rettungsfahrzeugen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ein weißes Blinklicht mit rotem Kreuz oder die Rote-Kreuz-Flagge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führen oder ein Sondersignal (Zweiklanghorn) geben, alle Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die ungehinderte Vorbeifahrt dieser Fahrzeuge und die Sicherung ihres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuges gegen schädlichen Wellenschlag und Sog zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Begegnen und Überholen
                            (1) Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne Gefährdung oder Behinderung des übrigen Fahrzeugverkehrs möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Beim Begegnen und Überholen dürfen die Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihren Kurs nicht so ändern, daß die Gefahr einer Kollision herbeigeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Begegnen hat grundsätzlich an der Backbordseite zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erfolgen. Ist dies nicht möglich, so hat das Fahrzeug, das hiervon abweichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            will, bei Tag eine blaue Flagge und bei Nacht ein helles weißes Funkellicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Steuerbordseite zu zeigen. Das andere Fahrzeug hat dieses Zeichen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erwidern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Überholende Fahrzeuge haben einen sicheren Abstand zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem zu überholenden Fahrzeug einzuhalten. Das zu überholende Fahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat den Überholvorgang zu erleichtern. Als überholendes Fahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt dasjenige, das sich dem anderen aus einer Richtung achterlicher als querab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nähert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Begegnen sich 2 Fahrzeuge so, daß die Gefahr einer Kollision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besteht haben beide nach rechts auszuweichen. Ist dies nicht möglich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            so hat das Fahrzeug auszuweichen, das dem freien Wasser am nächsten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist ein Ausweichen nicht möglich, haben beide Fahrzeuge anzuhalten. In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem Fall hat das Fahrzeug, für das es am leichtesten oder weniger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährlich ist, dem anderen Fahrzeug die Vorbeifahrt zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kleinfahrzeuge
                            Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge und aus Kleinfahrzeugen bestehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbände haben allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zum Manövrieren notwendigen Raum zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Sportbootverkehr
                            Fahrzeugbesitzer haben zu berücksichtigen, daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Sportboote gemäß der Sportbootanordnung folgendes gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportboote müssen Fahrzeugen
und Flößen den für deren Kurs und Manöver notwendigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Raum lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Fahrt durch Brücken,
an engen und unübersichtlichen Stellen sowie im Bereich von Schleusen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben Sportboote Fahrzeugen den Vorrang einzuräumen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportboote führen die Lichter
wie Kleinfahrzeuge gemäß Anlage 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportboote unter Segel und mit
Maschinenantrieb führen einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Regeln für Fähren
                            (1) Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn dadurch andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschwindigkeit unvermittelt zu verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nicht freifahrende Fähren müssen außerdem,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie nicht in Betrieb sind, an ihrem Liegeplatz so liegen, daß das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrwasser frei bleibt. Wird das Fahrwasser durch ein Längs- oder Querseil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Überfahrt versperrt, darf die Fähre an diesem Ufer nur so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lange liegen, wie es zum sicheren Fahrgastwechsel oder zur sicheren Beladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entladung erforderlich ist. Querseile sind bei der Vorbeifahrt von Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit abzusenken, daß Fahrzeuge weder gefährdet noch behindert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Fahrgeschwindigkeiten
                            (1) Soweit durch Verkehrszeichen oder Zusatzbestimmungen gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, dürfen folgende Höchstfahrgeschwindigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht überschritten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge - ausgenommen Kleinfahrzeuge
-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Seen oder seenartigen Verbreiterungen
20 km/h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf sonstigen Gewässern
9 km/h;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Seen oder seenartigen Verbreiterungen
40 km/h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf sonstigen Gewässern
30 km/h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Gewässern mit einer
Breite von weniger als 20 m,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an unübersichtlichen Stellen sowie im Bereich von Schleusen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brücken 10 km/h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufsichtsorgane, der Fischereiaufsicht und für Rettungsfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 1 ist die Fahrgeschwindigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fahrzeuge, insbesondere bei schlechter Sicht, schwer einsehbaren Krümmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und engen Stellen, so einzurichten, daß eine Gefährdung von Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Beschädigung von Fahrzeugen, wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen, Fischereieinrichtungen sowie des Ufers vermieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Räte der Kreise können im Einvernehmen mit den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Ausnahmegenehmigungen zu den Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Abs. 1 erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
                            Die auf den Binnengewässern ausgelegten oder an den Ufern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anlagen angebrachten Verkehrszeichen gemäß Anlage 1 Teile I,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II, IV und VI sind zu befolgen und Teile III und V entsprechend zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Fahrt durch Schleusen
                            (1) Fahrzeuge, die eine Schleuse durchfahren wollen, haben an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem dafür vorgesehenen Liegeplatz zu warten, bis sie zur Einfahrt in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Schleuse aufgefordert werden. Die Anweisungen des Schleusenpersonals sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Schleusung erfolgt in der Reihenfolge des Eintreffens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor der Schleuse. Die Reihenfolge kann durch das Schleusenpersonal zur besseren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnutzung der Schleusenkammer geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Verlangen sind
folgende Fahrzeuge vorrangig zu schleusen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge der Aufsichtsorgane
und Rettungsfahrzeuge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            planmäßig verkehrende
Fahrgastschiffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrgastschiffe, die Fahrgäste
an Bord haben und mindestens 1 Stunde zur Schleusung vorangemeldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Schleusenbereich ist es verboten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andere Fahrzeuge zu überholen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht
zu laden, zu löschen oder Fahrgäste einsteigen bzw. aussteigen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigenmächtig die Betriebseinrichtungen
zu bedienen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anlagen unbefugt zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum Schleusenbereich gehören - soweit er durch entsprechende Schilder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht näher bezeichnet ist - neben den Schleusenanlagen die Wasserflächen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oberhalb und unterhalb der Schleuse bis zum Ende der Festmacheeinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Vor der Einfahrt in die Schleuse müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Schlepptrosse kurzgeholt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überhängende Ausrüstungsteile
binnenbords und Anker hochgenommen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Segel geborgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masten und Schornsteine erforderlichenfalls
gelegt und der Schleusenaufsicht Länge, Breite und Tiefgang sowie den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleusenvorgang beeinträchtigende Besonderheiten des Fahrzeuges mitgeteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Das Verlassen der Schleuse darf erst nach Aufforderung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Schleusenaufsicht erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Bei Schleusenanlagen, die durch die Besatzung des Fahrzeuges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbständig bedient werden dürfen, sind die Bedienungsanweisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzuhalten. Für die Einhaltung der Bedienungsanweisung ist der Fahrzeugführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verantwortlich. Das gilt entsprechend für die Bedienung von beweglichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Lichter und Zeichen der Fahrzeuge
                            (1) Fahrzeuge und Flöße müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Nacht und bei unsichtigem Wetter
die Lichter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Tag die Zeichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß Anlage 2 führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinfahrzeuge mit Außenbordmotor
können auf Gewässern, auf denen ausschließlich Kleinfahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verkehren, abweichend von den Bestimmungen der Anlage 2 Teil I Ziff. 3, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lichter gemäß Anlage 2 Teil I Ziff. 8 führen, wenn sie eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Lichter und Zeichen für das Stilliegen brauchen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geführt zu werden, wenn auf dem Gewässer oder Gewässerabschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kein anderer Fahrzeugverkehr stattfindet oder durch das Stilliegen eine Gefährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Auf Gewässern, die ausschließlich der Binnenfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienen und auf denen ein sonstiger Verkehr nicht stattfindet, brauchen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lichter und Zeichen gemäß Abs. 1 von Fischereifahrzeugen nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geführt zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Schallsignale
                            Jedes Fahrzeug - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - hat erforderlichenfalls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Schallsignale gemäß Anlage 3 zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verbotene Zeichen, Lichter und Signale
                            (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Anordnung vorgesehenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeichen, Lichter und Schallsignale zu gebrauchen oder sie unter anderen als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            denjenigen Umständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer Weise gebraucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, daß sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit den in dieser Anordnung vorgesehenen
Zeichen und Lichtern verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            blenden und dadurch den Fahrzeugverkehr
oder den Verkehr am Ufer gefährden oder behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Sonderregelung für Fahrzeuge der Aufsichtorgane
                            Die Fahrzeuge der Aufsichtsorgane, Fahrzeuge der Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Wasserrettungsdienstes sind von den Bestimmungen dieser Anordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befreit soweit die Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufsichtsorgane
                            (1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnung obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Räten der Kreise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den zuständigen Oberflußmeistereien
der Wasserwirtschaftsdirektionen im Bereich der ihnen nach wasserrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen zugeordneten Binnengewässer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Dienststellen der Deutschen
Volkspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die dazu ermächtigten Mitarbeiter der Aufsichtsorgane insbesondere befugt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weisungen und Auflagen zur Durchsetzung
dieser Anordnung und anderer anzuwendender Rechtsvorschriften zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge zu betreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeugpapiere, Befähigungszeugnisse
und Personaldokumente einzusehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Weiterfahrt zu untersagen,
wenn die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht mehr gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht gegenüber Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schutz- und Sicherheitsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Räte der Kreise können, wenn es die örtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen erfordern, in Ausführung dieser Anordnung Zusatzbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Durchführung des Verkehrs mit Fahrzeugen sowie zur Gewährleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ordnung und Sicherheit auf den Binnengewässern im Einvernehmen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Dienststellen der Deutschen Volkspolizei und den zuständigen Oberflußmeistereien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlassen. Das Wasserstraßenaufsichtsamt der Deutschen Demokratischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Republik ist über den Inhalt der Zusatzbestimmungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beschwerdeverfahren
                            (1) Gegen Entscheidungen der Aufsichtsorgane gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Abs. 1 kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann. Für das Beschwerdeverfahren gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Entscheidungen der Organe der
Räte der Kreise oder der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nachstehenden Absätze 2 bis 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Entscheidungen der Deutschen
Volkspolizei der § *19 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei (GBl. I Nr. 11 S. 232) in der Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesetzes vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I Nr. 3 S. 49).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Entscheidung bei dem Organ einzulegen, das die Entscheidung getroffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat; Beschwerden gegen mündliche Entscheidungen sind bei dem Organ einzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dessen Mitarbeiter entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Über die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Organe der Räte der Kreise
dem Vorsitzenden des Rates des Kreises,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Organe der Oberflußmeistereien
dem Direktor der Wasserwirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Buchstaben a und b genannten Leiter haben innerhalb weiterer 2 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            endgültig zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder zuzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ordnungsstrafbestimmungen
                            (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Anordnung, den Zusatzbestimmungen der Räte der Kreise gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Abs. 4 oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 M bis 300 M belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begeht und wegen einer solchen
Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in rücksichtsloser Weise
begeht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begeht und dadurch schuldhaft
Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eintritt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trotz verminderter Fahrtüchtigkeit
infolge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein Fahrzeug führt, obwohl
seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strafrechtliche Verantwortung vorliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 M belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei besonders groben Zuwiderhandlungen kann zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig der Entzug des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befähigungszeugnisses bis zu 3 Jahren ausgesprochen werden. In diesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fällen können die ermächtigten Mitarbeiter der Räte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreise und der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei das Befähigungszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorläufig entziehen, wenn es die Gewährleistung der Sicherheit des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrs erfordert; der vorläufige Entzug des Befähigungszeugnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll 4 Wochen nicht überschreiten. Über den Entzug ist das Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu informieren, das das Befähigungszeugnis ausgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorsitzenden der Räte
der Kreise,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Oberflußmeistereien
der Wasserwirtschaftsdirektionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Leitern der Dienststellen
der Deutschen Volkspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 1 sind die ermächtigten Mitarbeiter der Räte der Kreise und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Oberflußmeistereien der Wasserwirtschaftsdirektionen sowie die Angehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M bis 20 M auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Inkrafttreten
                            (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 17. Juni 1964 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Verkehr mit Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern (GBl. II Nr. 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 605) und die auf ihrer Grundlage erlassenen Zusatzbestimmungen sowie Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 der Anlage I zur Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 363 außer Kraft.