Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (Unfallkassenlandesverordnung) Vom 16. Dezember 1997
                            Verordnung über die Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Unfallkassenlandesverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert und § 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 90). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Errichtung einer Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern (Unfallkassenlandesverordnung) vom 16. Dezember 1997 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Errichtung | 01.01.2005 | 
| § 2 - Aufsicht | 30.03.2006 | 
| § 3 - Dienstordnung | 01.01.2005 | 
| § 4 - Rechtsübergang | 01.01.2005 | 
| § 5 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung | 01.01.2005 | 
| § 6 - Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden | 30.03.2006 | 
| § 7 - Übergangsvorschriften | 01.01.2005 | 
| § 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des Gesetzes
zur Ermächtigung der Landesregierung zur Regelung der Organisation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hand Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 1997 (GVOBl. M-V S. 757) verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Errichtung
                            (1) Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird als Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den
            §§ 128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten
Unternehmen und Versicherten eine gemeinsame Unfallkasse für den Landes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kommunalbereich errichtet. Sie führt den Namen "Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und hat ihren Sitz in Schwerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern ist eine landesunmittelbare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
            § 29 Abs. 1
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). Sie führt ein Dienstsiegel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsicht
                            Aufsichtsbehörde ist das Sozialministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dienstordnung
                            Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Berücksichtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 144
            bis
            147 SGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII
            sind anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Rechtsübergang
                            (1) Am 1. Januar 1998 werden der Gemeindeunfallversicherungsverband
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Mecklenburg-Vorpommern in die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überführt. Die Rechte und Pflichten des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Mecklenburg-Vorpommern gehen von diesem Zeitpunkt an auf die Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beim Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern tätigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dort Beschäftigten sind ab diesem Zeitpunkt Beschäftigte der Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufbringung der Mittel, Finanzierung
                            (1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden durch Beiträge der Unternehmer, für deren Unternehmen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern nach
            § 1 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständig ist, und sonstige Einnahmen aufgebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Aufwendungen für Versicherte nach
            § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 des Siebten Buches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialgesetzbuch
            tragen die Gemeinden und Gemeindeverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Maßgabe der Satzung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nach Maßgabe der in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 128
            und
            129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgelegten
Zuständigkeiten sind getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den kommunalen Bereich zu bilden. Die von den an der Umbildung beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unfallversicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden den jeweiligen Umlagegruppen zugerechnet. Das Nähere regelt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satzung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden
                            Zuständige Stelle im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 129a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist
das Sozialministerium. Soweit Unternehmen mit Beteiligung von Gemeinden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeverbänden betroffen sind, ist Einvernehmen mit dem Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herzustellen. Soweit Unternehmen mit Beteiligung des Landes betroffen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist Einvernehmen mit dem Finanzministerium herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsvorschriften
                            (1) Die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern erfüllt ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1998 die Aufgaben der Unfallversicherung (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 werden diese Aufgaben weiterhin von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie dem Gemeindeunfallversicherungsverband Mecklenburg-Vorpommern in ihrem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweiligen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode bestimmt die Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
            § 2
            ) die Zahl der
Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einschließlich der Zahl der auf den Landesbereich entfallenen Arbeitgeberstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie beruft die Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern aus deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reihen, soweit sie nicht gemäß
            § 44 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 des Vierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buches Sozialgesetzbuch
            vom Sozialministerium bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten außer Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verordnung über den Gemeindeunfallversicherungsverband
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Februar 1991 (GVOBl. M-V S. 45),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorläufige allgemeine
Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie die Selbstverwaltung und Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Juli 1991 (AmtsBl. M-V S. 691).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 16. Dezember 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Berndt Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sozialminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinrich
Kuessner