Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord Vom 20. Juni 2006
                            Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord  mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg  zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord  Vom 20. Juni 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord vom 20. Juni 2006 | 01.07.2006 | 
| Eingangsformel | 01.07.2006 | 
| § 1 - Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung | 01.07.2006 | 
| § 2 - Aufsicht | 01.07.2006 | 
| § 3 - Rechtsübergang, Personalüberleitung | 01.07.2006 | 
| § 4 - Aufbringung der Mittel, Finanzierung | 01.07.2006 | 
| § 5 - Selbstverwaltung | 01.07.2006 | 
| § 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.07.2006 | 
                            Aufgrund
des § 117 Abs. 3 Satz 4 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist, verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung
                            (1) Ab dem 1. Juli 2006 werden die Feuerwehr-Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nord und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse
ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Siebten Buches Sozialgesetzbuch) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherten im Gebiet der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Schleswig-Holstein und führt den Namen Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nord.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Sitz der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nord ist Kiel. Die Dienststellen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträger bleiben als Landesgeschäftsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse
Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsicht
                            Aufsichtsbehörde ist die für
die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung
                            (1) Die Rechte und Pflichten der Feuerwehr-Unfallkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nord und der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg gehen vom Zeitpunkt der Vereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an auf die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse
Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein. Die von den bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bei
der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung
                            (1) Die Mittel für die Aufgaben der
Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord werden durch Beiträge der Unternehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Personen tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die von den an der Vereinigung beteiligten
Versicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Selbstverwaltung
                            Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode
beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Hanseatischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Feuerwehr-Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus den Reihen dieser Organe. Die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einer Drei-Länder-Parität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung Feuerwehr-Unfallkasse Nord vom 16. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 234) außer Kraft.