Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 15. November 1991 bis 13. Januar 1992
                            Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein  Vom 15. November 1991 bis 13. Januar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. November 1991 bis 13. Januar 1992 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Artikel 1 | 01.01.2005 | 
| Artikel 2 | 01.01.2005 | 
| Artikel 3 | 01.01.2005 | 
| Artikel 4 | 01.01.2005 | 
| Artikel 5 | 01.01.2005 | 
| Artikel 6 | 01.01.2005 | 
                            Die Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie
Hansestadt Bremen,  vertreten durch den Senator  für Wirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelstand und Technologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie
und Hansestadt Hamburg,  vertreten durch den Senat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern,  vertreten durch den Ministerpräsidenten  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Mecklenburg-Vorpommern,  dieser vertreten durch den Wirtschaftsminister  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen,  vertreten
durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,  dieser vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das Niedersächsische Ministerium  für Wirtschaft, Technologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein,  vertreten
durch den Ministerpräsidenten  des Landes Schleswig-Holstein,  dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Minister für  Wirtschaft, Technik und Verkehr  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen zur Durchführung der
Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990 (BGBl. I S. 2847, 2862), vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufenen Organe, folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Die vertragschließenden Länder bilden bei der für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständiger oberster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesbehörde im Sinne des § 5 Abs. 1,
des § 12 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 131 h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsamen Zulassungsausschuß nach § 5 Abs. 1,
einen Gemeinsamen Prüfungsausschuß nach § 12 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Eignungsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. Diese Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der anderen vertragschließenden Länder die Dienstaufsicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die Aufgaben nach § 131 Abs. 3, § 131 c Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz, § 131 g Abs. 3 Satz 1 und § 131 i Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von den zuständigen Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oberste Landesbehörde im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wirtschaftsprüferordnung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie für die Erfüllung der in  Artikel 2 genannten Aufgaben trägt die Freie und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg. Die Gebühreneinnahmen fließen der Freien und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg zu. Soweit die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jährlich nach dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber auf die vertragschließenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Länder umgelegt; Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Die Durchführung des Abkommens regeln die zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obersten Landesbehörden im Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            (1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Abkommens anhängig sind, werden von den Gemeinsamen Prüfungsausschüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6
                            (1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, die die Hinterlegungen den anderen vertragschließenden Ländern mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Gleichzeitig treten das Abkommen über die Bildung eines Gemeinsamen Zulassungsausschusses nach § 5 Abs. 1 und eines Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./29. August, 3./5. September 1986 sowie das Abkommen über die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer nach § 131 Abs. 3 und als Wirtschaftsprüfer nach § 131 c Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./22./28. Mai, 4. Juni 1986 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt berufenen bisherigen Ausschußmitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeiträume als aufgrund dieses Abkommens wirksam berufen.