Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Försterhofer Heide" Vom 25. November 1993
                            Landesverordnung über das Naturschutzgebiet  "Försterhofer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heide"  Vom 25. November 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Försterhofer Heide" vom 25. November 1993 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 | 
| § 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 | 
| § 4 - Verbote | 01.01.2005 | 
| § 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 | 
| § 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 | 
| § 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund
des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) und des § 21 Abs. 6 Satz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landeswassergesetzes vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
                            (1) Teilgebiete der Gemeinde Wendorf im Landkreis Stralsund werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten
Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Försterhofer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heide" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 78,9 ha. Es liegt im Landkreis Stralsund, Gemeinde Wendorf, Gemarkung Zitterpenningshagen, Flur 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Flurkarte im Maßstab 1 : 4.000 durch in das zu schützende Gebiet weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Landrat des Landkreises Stralsund  Triebseer Damm 1  18437 Stralsund,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Amtsvorsteher des Amtes Niepars  Gartenstr. 71  18442 Niepars
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzweck
                            Schutzzweck ist die Erhaltung, Entwicklung und Pflege von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trocken- und Halbtrockenrasenbiotopen mit eingestreuten Zwergstrauchheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einer für Vorpommern bemerkenswerten Größe sowie eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermoorten nährstoffarmen Kleinsees und kleinflächigen vermoorten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senken. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet dem Schutz und dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhalt der für diese Lebensräume charakteristischen, gefährdeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten, wobei die außerordentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            art- und individuenreiche Entomofauna von herausragender Bedeutung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verbote
                            (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können. Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenbestandteile abzubauen oder
einzubringen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen, Abgrabungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen, Wege, sonstige Verkehrsflächen
oder Plätze jeder Art anzulegen oder zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen jeder Art zu verlegen,
Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen, auch wenn sie
keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu verändern,
zu beseitigen oder einschließlich ihrer Ufer wesentlich umzugestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Wasserstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wildlebende Tiere zu töten,
ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu zelten, Wohnwagen
aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde frei laufen zu lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Naturschutzgebiet außerhalb
der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege mit Fahrrädern zu befahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen,
einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müll und Abfälle jeder
Art zu lagern und abzulagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenschutzmittel oder sonstige
Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu angeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu baden sowie den Moorsee mit
Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Flächen umzubrechen
oder Neuansaaten anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulässige Handlungen
                            Unberührt von den Verboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 5,  8,  11 und  12 bleibt die ordnungsgemäße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            folgenden Maßgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fallenjagd, das Anlegen von
Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Jagdhütten sind unzulässig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
und die Jagd auf Federwild erfolgen nur mit Zustimmung der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde; die Zustimmung der Naturschutzbehörde gilt als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verweigert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 4,  7,  12 und  13 bleibt die ordnungsgemäße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landwirtschaftliche Nutzung in Form einer extensiven Beweidung und/oder Mahd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit folgenden Maßgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Beweidung erfolgt mit Schafen,
wobei die Besatzdichte mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Schnittnutzung bestimmter Teile
des Naturschutzgebietes erfolgt nach Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab dem 1. Juli eines jeden Jahres,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 4,  7,  12 und  13 bleibt die ordnungsgemäße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forstliche Nutzung der waldbestockten Flächen entsprechend den Grundsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 10 bleibt das Aufstellen oder Anbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Naturschutz- und Hinweistafeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 12 und  13 bleibt das Betreten und Befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Naturschutzgebietes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zwar der jeweiligen Grundstücke
durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Beauftragte der Behörden
zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 1,  4,  12 und  13 bleiben Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1 bleiben Maßnahmen zur Unterhaltung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bahnstrecke "Berlin - Neubrandenburg - Stralsund" gemäß § 38 Bundesnaturschutzgesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 1,  2,  7,  12 und  13 bleiben bergbauliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sofern für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen und Befreiungen
                            (1) Von den Geboten und Verboten nach  §§ 4 und  5 kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer Verschlechterung des Zustandes
der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überwiegende Gründe des
Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Von den Geboten und Verboten nach  §§ 4 und  5 kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzzweck beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2  Nr. 1 des Ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Verbot nach § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlung nicht nach § 5 zulässig
ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5  Nr. 2 ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Besatzdichte festlegt oder bestimmte Teile des Naturschutzgebietes mäht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5  Nr. 1 Buchstabe a mit Hilfe von Fallen jagt, Wildäcker,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wildäsungsflächen, Wildfütterungen oder andere zum Zweck der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fütterung bestimmte Einrichtungen anlegt oder wer Jagdhütten errichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5  Nr. 1 Buchstabe b ohne Zustimmung der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Federwild jagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des
Landesjagdgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.