Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Heilige Hallen" Vom 16. Dezember 1993
                            Landesverordnung über das Naturschutzgebiet  "Heilige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hallen"  Vom 16. Dezember 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Heilige Hallen" vom 16. Dezember 1993 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.01.2005 | 
| § 2 - Geltungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 3 - Schutzzweck | 01.01.2005 | 
| § 4 - Verbote | 01.01.2005 | 
| § 5 - Zulässige Handlungen | 01.01.2005 | 
| § 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.01.2005 | 
| § 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 | 
| § 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 20 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
                            (1) Teilgebiete der Gemeinde Lüttenhagen im Landkreis Neustrelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten
Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Abteilungen 6362a9, 6363a4, 6370a3, 6371a1 und die Nichtholzbodenfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 werden als Totalwaldreservat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Heilige Hallen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 65,6 Hektar. Es liegt im Landkreis Neustrelitz, Gemeinde Lüttenhagen, Gemarkung Lüttenhagen, Flur 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:4.800 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist, dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Landrat des Landkreises  Neustrelitz  Tiergartenstr. 6-8  17235 Neustrelitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Amtsvorsteher des Amtes  Feldberger Seenlandschaft  Prenzlauer Str. 1  17258 Feldberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzweck
                            Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient dem Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Erhaltung eines naturnahen Endmoränenbuchenwaldkomplexes mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingelagerten Waldsümpfen. Durch das Totalwaldreservat wird die natürliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldentwicklung eines seit über 100 Jahren ungenutzten Perlgras-Buchenwaldes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewährleistet. Dieser Wald befindet sich in der Zerfalls- und Verjüngungsphase
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ist durch einen großen Totholzreichtum gekennzeichnet. In den übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebietsteilen erfolgt die Nutzung naturgemäß und orientiert sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften des Buchenwaldes. Dieser Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dient der Abschirmung des Totalwaldreservats. Weiterhin zeichnet sich dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet durch eine hohe Strukturvielfalt aus. Zum Standortmosaik gehören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Reihe von Waldsümpfen und Kesselmooren. Das Naturschutzgebiet ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensraum und Vermehrungsstätte stark gefährdeter und vom Aussterben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verbote
                            (1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können. Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen,
Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen jeder Art zu verlegen,
Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen, auch wenn sie
keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer zu schaffen, zu erweitern,
zu ändern, zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grundwasserstände führen können, sowie Stoffe einzubringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu beeinträchtigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wildlebende Tiere zu töten,
ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu lagern, zu zelten, Wohnwagen
aufzustellen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, zu lärmen, Feuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            landen zu lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde frei laufen zu lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Naturschutzgebiet außerhalb
der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege mit Fahrrädern zu befahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen,
einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Müll und Abfälle jeder
Art zu lagern und abzulagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenschutzmittel oder sonstige
Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden sowie mineralische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kahlschläge anzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten Totalwaldreservat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forstliche und jagdliche Maßnahmen jeder Art durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulässige Handlungen
                            Unberührt von den Verboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 4,  7,  12 und  13 bleibt die ordnungsgemäße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            forstliche Nutzung des Naturschutzgebietes außerhalb des in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten Totalwaldreservats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulässig sind Einschlags-
und Rückmaßnahmen nur in der Zeit vom 1. September bis zum 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Februar sowie der Umbau von Nadelholzbeständen zur naturgemäßen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestockung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unzulässig sind der Anbau
nichteinheimischer und standortfremder Baumarten sowie die forstliche Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Moorstandorten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 5,  8,  11 und  12 bleibt die ordnungsgemäße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten
Totalwaldreservats mit folgenden Maßgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unzulässig sind das Anlegen
von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung von Jagdhütten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Errichtung jagdlicher Einrichtungen
erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bescheid verweigert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 10 bleibt das Aufstellen oder Anbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Naturschutz- und Hinweistafeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 12 und  13 bleibt das Betreten und Befahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Naturschutzgebietes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zwar der jeweiligen Grundstücke
durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Beauftragte der Behörden
zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1  Nr. 1,  4,  12 und  13 bleiben Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Erhaltung des Naturschutzgebietes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen und Befreiungen
                            (1) Von den Geboten und Verboten nach  §§ 4  und  5 kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer Verschlechterung des Zustandes
der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überwiegende Gründe des
Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Von den Geboten und Verboten nach 4 und 5 kann die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2  Nr. 1 des Ersten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Handlung nicht nach § 5 zulässig
ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5  Nr. 1 Buchstabe a Einschlags- und Rückmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August durchführt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5  Nr. 1 Buchstabe b nichteinheimische und standortfremde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baumarten anbaut sowie die Moorstandorte forstlich nutzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Land Mecklenburg-Vorpommern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5  Nr. 2 Wildäcker, Wildäsungsflächen
und Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen anlegt und wer Jagdhütten errichtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5  Nr. 2 Buchstabe b jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des
Landesjagdgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Mecklenburgischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 24. Februar 1938 (Regierungsblatt für Mecklenburg  Nr. 13 S. 74) außer Kraft.