Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hütter Klosterteiche“ Vom 1. November 2005
                            Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hütter Klosterteiche“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 1. November 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hütter Klosterteiche“ vom 1. November 2005 | 01.12.2005 | 
| Eingangsformel | 01.12.2005 | 
| § 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 01.12.2005 | 
| § 2 - Geltungsbereich | 01.12.2005 | 
| § 3 - Schutzzweck | 01.12.2005 | 
| § 4 - Verbote | 01.12.2005 | 
| § 5 - Zulässige Handlungen | 01.12.2005 | 
| § 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 01.12.2005 | 
| § 7 - Ordnungswidrigkeiten | 01.12.2005 | 
| § 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.12.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 22 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in
Verbindung mit
            § 21 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
des
            § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit
            § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, verordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Umweltministerium und aufgrund des
            § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 326) geändert worden ist, sowie des
            § 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
                            (1) Die im Bereich der Kühlung südöstlich der Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bad Doberan gelegene Teichkette im Hütter Wohld wird mit den angrenzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Waldbereichen in den in
            § 2 Abs. 3
            bezeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Hütter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klosterteiche“ in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Naturschutzgebiet befinden sich Biotope im Sinne des Anhangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I und Arten im Sinne des Anhangs II der
            Richtline 92/43/EWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7). Es ist vollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteil des über den Geltungsbereich des Naturschutzgebietes hinausgehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und an die Europäische Kommission gemeldeten Gebietes von gemeinschaftlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung „Hütter Wohld und Kleingewässerlandschaft westlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hanstorf“ (DE 1937-301).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Bartenshagen-Parkentin in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gemarkung Parkentin, Flur 4, der Gemeinde Hohenfelde in der Gemarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ivendorf, Flur 1 sowie der Gemeinde Hanstorf in der Gemarkung Hastorf, Flur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 im Landkreis Bad Doberan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfeile gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenze sind die Gebietsgrenzen durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen (Pfeilspitze auf der Grenze) versehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind beim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landkreis Bad Doberan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Landrat -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            August-Bebel-Straße 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18209 Bad Doberan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Bad Doberan-Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kammerhof 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18209 Bad Doberan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt Satow
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Der Amtsvorsteher -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heller Weg 2a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18239 Satow,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatlichen Amt für Umwelt
und Natur Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erich-Schlesinger-Straße 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18059 Rostock
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzzweck
                            (1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Entwicklung einer bereits im Mittelalter durch Mönche innerhalb eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stark reliefierten Geländes angelegten Teichkette sowie der sich unmittelbar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daran anschließenden floristisch und faunistisch bedeutsamen Lebensräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch die Begrenzung der Nutzung der Fischteiche auf die bisher ausgeübte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            traditionelle Bewirtschaftungsform sowie den Erhalt der Lebensraumvielfalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die an diese Gegebenheiten gebundenen, im Gebiet vorhandenen Artengemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erhalten und zu fördern. Das Naturschutzgebiet dient insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Erhalt der Teiche mit typischer
Schwimmblatt- und Wasserpflanzenvegetation durch die Sicherung oder Wiederherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines für die zu schützenden Lebensgemeinschaften, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinsichtlich der Rotbauchunke und der Teichbodengesellschaften, optimalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserstandes und durch die Minimierung von Nährstoffeinträgen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Schutz der Uferbereiche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Erhalt der Struktur, der Gewässerqualität
und des Wasserdargebots der Kanbeck sowie dem Schutz der Uferbereiche als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie als Quelle für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Teichanlage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Schutz, der Pflege und Entwicklung
der im südlichen Bereich des Naturschutzgebietes liegenden artenreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nasswiesen als Pufferzone zur Kanbeck sowie als Standort einer Vielzahl gefährdeter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Erhalt der rotbuchendominierten
Laubwaldbereiche durch die Begünstigung und Förderung natürlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandsstrukturen mit hohen Altbaum- und Totholzanteilen und der Naturverjüngung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Erhalt der Bruchwälder
mit Bach- und Quellhorizonten durch Erhalt oder Wiederherstellung der natürlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Quelltätigkeit und Überflutungsdynamik sowie durch Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            na türlicher Bestandsstrukturen mit hohen Altbaum- und Totholzanteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Naturverjüngung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Erhaltung der überregional
bedeutsamen Populationen der Rotbauchunke und des Laubfrosches,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sicherung und Förderung
der Habitate und Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Fledermausarten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fische und Rundmäuler, des Edelkrebses und zahlreicher Vogelarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Naturschutzgebiet dient darüber hinaus dem Erhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse „Natürliche eutrophe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fluitantis und des Callitricho-Batrachion“, „Waldmeister-Buchenwald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Asperulo-Fagetum)“ und „Auenwälder mit Alnus glutinosa und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fraxinus exelsior“ (prioritäres Biotop) entsprechend den Zielstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Absatz 1 sowie dem Schutz der Vorkommen von Rotbauchunke, Kammmolch,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachneunauge und Mopsfledermaus als Arten von gemeinschaftlichem Interesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die diese Arten angewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verbote
                            In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebietes gemäß
            § 1 Abs. 3
            in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen,
Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen
oder in sonstiger Weise die Oberfläche zu verändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Straßen, Wege, Plätze
jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen jeder Art zu verlegen,
Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bauliche Anlagen jeder Art zu errichten,
zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer einschließlich
ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige
Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wildlebende Tiere zu töten,
zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu zelten, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte
zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellboote zu betreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außerhalb der in der Abgrenzungskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß
                § 2 Abs. 3
                mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Wellenlinie dargestellten Badestelle am „Haferteich“ zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            baden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hunde frei laufen zu lassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Naturschutzgebiet außerhalb
der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wege mit Fahrrädern oder Kutschen zu befahren oder in ihm zu reiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen
jeder Art, einschließlich von Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Kraftfahrzeuge zu parken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gewässer mit Wasserfahrzeugen
und Sportgeräten jeder Art zu befahren oder zu tauchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen
oder anzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzenschutzmittel oder sonstige
Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, Klärschlamm,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arzneimittel, Desinfektionsmittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammensetzung jeder Art aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mineralische oder organische
Düngemittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufzubringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ödland oder Dauergrünland
umzubrechen oder eine Nutzungsartenänderung vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstaufforstungen vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichtheimische oder standortfremde
Gehölzarten anzubauen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bruchwaldbereiche in einer
anderen Form als mittels Einzelstammentnahme bei Frost mit höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Festmeter je Hektar und Jahrzehnt zu nutzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Abteilung 1169 a 5 des Reviers
Ivendorf forstlich zu nutzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Horst- oder Höhlenbäume
zu entnehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen des Waldschutzes
oder der Düngung ohne vorherige Zustimmung der für die Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wildäcker oder künstliche
Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            natürlichen Suhlen einzusetzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jagdliche Einrichtungen zu errichten
oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bescheid verweigert wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen und Handlungen
zur Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen wasserbaulichen Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Teichanlage ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Teiche über die Höhe
der vorhandenen Staumarken anzustauen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Auswinterung von mehr als
zwei Teichen jährlich vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Auswinterung der Teiche ohne
einen wechselnden Rhythmus durchzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ablassen der Teiche, die
ausgewintert werden sollen, nach dem 30. September vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Teiche oberhalb des unter
Nummer 10 genannten „Haferteiches“ in einer anderen Form als der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Femel-Wirtschaft ohne Zufütterung zu nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zulässige Handlungen
                            Unberührt von den Verboten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3 Nr. 8, 12, 13, 14 und 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die ordnungsgemäße
Ausübung der fischereilichen Bewirtschaftung der Teiche in bisheriger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            extensiver Art und in bisherigem Umfang nach jährlicher Abstimmung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Düngung ausschließlich
mit Brand- oder Löschkalk erfolgt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für jeden Teich ein Teichbuch
anzulegen ist, in dem unter Angabe des Datums Angaben zur Bespannung und zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablassen des Teiches, zu durchgeführten Wirtschaftsmaßnahmen, Fischbesatz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfischungsergebnis, eingesetzten Futtermitteln, wasserchemischen Parametern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dammpflegemaßnahmen sowie besonderen Ereignissen und Beobachtungen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dokumentieren sind; der für die Entscheidung über Ausnahmen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ist auf Verlangen Einblick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in das Teichbuch zu gewähren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3 Nr. 7, 12 und 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die forstliche Bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3 Nr. 8, 11, 12 und 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die ordnungsgemäße
Ausübung des Jagdrechtes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt die ordnungsgemäße
standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verordnung als Grünland genutzten Flächen;
                § 20 des Landesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleibt unberührt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3 Nr. 1, 6, 7, 12, 13 und 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben Maßnahmen
der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und die Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchgeführt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3 Nr. 12 und 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben das Betreten und Befahren
der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Interessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3 Nr. 11, 12, 13 und 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben Handlungen durch
Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3 Nr. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben das Aufstellen und Anbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Naturschutz- und Hinweistafeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
                § 4 Satz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Gebietes, die von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen und Befreiungen
                            (1) Von den Verboten und Geboten nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 4
            und
            5
            hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Von den Verboten und Geboten nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 4
            und
            5
            kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Vorschrift
im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu einer Verschlechterung des Zustandes
des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) § 18 Abs. 1 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ordnungswidrigkeiten
                            (1) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einem Verbot nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
Satz 3 Nr. 1 bis 24
            zuwiderhandelt, sofern die Handlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht nach
            § 5
            zulässig
ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
            erteilt worden ist. Die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach
            § 69 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Verbot nach
            § 4 Satz 3 Nr. 25 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
            zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
            zulässig oder nicht eine Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Befreiung gemäß
            § 6
            erteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
            § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ordnungswidrig im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einem Verbot nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
Satz 3 Nr. 27 bis 32
            zuwiderhandelt, sofern die Handlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht nach
            § 5
            zulässig
oder eine Ausnahme oder Befreiung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
            erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmen sich nach
            § 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des geplanten Naturschutzgebietes „Hütter Klosterteiche“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 24. August 1999 (GVOBl. M-V S. 473) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin,
den 1. November 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                | Der Umweltminister | Der Minister für Ernährung, | 
| Landwirtschaft, Forsten und Fischerei | |
| Prof. Dr. Wolfgang Methling | Dr. Till Backhaus |