Gesetz über das "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" Vom 20. Dezember 1994
                            Gesetz über das "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds"  Vom 20. Dezember 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 102) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über das "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" vom 20. Dezember 1994 | 01.01.2005 | 
| § 1 - Einrichtung | 01.01.2005 | 
| § 2 - Inhalt und Zweck | 01.01.2005 | 
| § 3 - Haftung | 01.01.2005 | 
| § 4 - Verwaltung | 01.01.2005 | 
§ 1 Einrichtung
                            Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Sondervermögen Unternehmenshilfe- und Beteiligungsfonds" ein nicht rechtsfähiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Das Sondervermögen wird aus Zuweisungen aus dem Landeshaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Höhe von 96440000 Deutsche Mark gebildet, dem Sondervermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können darüber hinaus bis zu 29950000 Deutsche Mark aus Mitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Parteivermögens zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit den Mitteln des Sondervermögens sollen in Liquiditätsengpässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geratenen mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtrschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachrangig gesicherte, längerfristige Konsolidierungshilfen zur Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen fließen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Somdervermögen wieder zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1995,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Januar 1996,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1997,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Haftung
                            Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwaltung
                            Das Sondervermögen wird vom Wirtschaftsminister verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er kann die treuhänderische Verwaltung auf einen Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Treuhänder unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes nach § 91 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung. Der Landesrechnungshof kann bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Empfänger die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verwendung der Mittel prüfen.