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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

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Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 20. Juli 2017

Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 20. Juli 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 643)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich der Ministerpräsidentin auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 201727.07.2017
Eingangsformel27.07.2017
§ 101.01.2023
§ 227.07.2017
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510, 511) geändert worden ist, verordnet die Ministerpräsidentin:

§ 1

Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung der Förderprogramme „Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg“ und „Teilnahme von Unternehmen an Messen und Ausstellungen” im Rahmen zu übertragender Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.
Die Konkretisierung der Aufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 20. Juli 2017
Die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig
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