Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 6. November 1991
                            Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren  Vom 6. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 6. November 1991 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
| § 4 | 01.01.2005 | 
| § 5 | 01.01.2005 | 
| § 6 | 01.01.2005 | 
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Thüringen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe nachstehendes Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 14. Mai 1993 (GVOBl. M-V
S. 522): Das Abkommen ist am 1. Mai 1993 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Freie Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein und Freie Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 6. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Baden-Württemberg  Der Justizminister  gez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Helmut Ohnewald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Berlin  Für den Regierenden Bürgermeister  Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatorin für Justiz  gez. Jutta Limbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie Hansestadt Bremen  Der Senator
für Justiz und Verfassung  gez. Volker Kröning
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Mecklenburg-Vorpommern  Für
den Ministerpräsidenten  Der Minister für Justiz, Bundes- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Europaangelegenheiten  gez. Ulrich Born
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen  Für
den Ministerpräsidenten  Der Justizminister  gez. Rolf Krumsiek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland  Für
den Ministerpräsidenten  Der Minister der Justiz  gez. Walter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Sachsen-Anhalt  Für
den Ministerpräsidenten  Der Minister der Justiz  gez. Walter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Remmers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das
Land Thüringen  Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten  gez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hans-Joachim Jentsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Bayern  Für den Ministerpräsidenten  Die Staatsministerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Justiz  gez. Dr. M. Berghofer-Weichner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Brandenburg  Für den Ministerpräsidenten  Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister der Justiz  gez. Hans Otto Bräutigam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen  Die Hessische Ministerin
der Justiz  gez. Hohmann-Dennhardt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Niedersachsen  Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten  Niedersächsisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizministerium  gez. H. Alm-Merk (Ministerin)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Rheinland-Pfalz  In Vertretung
des Ministerpräsidenten  Der Minister der Justiz  gez. Peter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Caesar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den
Freistaat Sachsen  Für den Ministerpräsidenten  Der Staatsminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Justiz  gez. Steffen Heitmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Schleswig-Holstein  Für den Ministerpräsidenten  Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Justizminister  gez. Klingner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg  gez. Lore Maria Peschel-Gutzeit