Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch Vom 4. Mai 1993
                            Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach
dem Baugesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Mai 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Durchführung des Enteignungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch vom 4. Mai 1993 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| § 1 | 01.01.2005 | 
| § 2 | 01.01.2005 | 
| § 3 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund des
            § 104 Abs. 2 des Baugesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), in Verbindung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990, zuletzt geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des
            Einigungsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom
31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1122), verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trifft die Enteignungsbehörde mit Stimmenmehrheit in der Besetzung mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einem Bediensteten des Innenministers als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden durch die Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestellt. Sie sollen über die erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Grundstücks- und Bauwesens verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Personen, die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung
            vom Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sind, Mitglieder des Landtags,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kreistage sowie Personen, die im Dienst des Landes, der Landkreise, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter oder der Gemeinden stehen, dürfen nicht zu ehrenamtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beisitzern bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für einen Zeitraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von vier Jahren bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 4. Mai 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr.
Berndt Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rudi Geil