Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschulen für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation (Höhere Berufsfachschulordnung - HBFSMD) Vom 5. Juli 1996
                            Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschulen für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation  (Höhere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschulordnung - HBFSMD)  Vom 5. Juli 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 21 bis 24 sowie Anlagen 1, 4 und 6 aufgehoben durch Verordnung vom 20. April 2006 (GVOBl. M-V S. 413; Mittl.bl. BM M-V S. 300). | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschulen für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation (Höhere Berufsfachschulordnung - HBFSMD) vom 5. Juli 1996 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Inhaltsverzeichnis | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2005 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 01.01.2005 | 
| § 2 - Aufgaben und Ziele | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 2 - Aufnahme | 01.01.2005 | 
| § 3 - Aufnahmevoraussetzungen | 01.01.2005 | 
| § 4 - Aufnahmeverfahren | 01.01.2005 | 
| § 5 - Auswahlverfahren | 01.01.2005 | 
| § 6 - Deutsche Sprachkenntnisse | 01.01.2005 | 
| § 7 - Zulassung | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 3 - Theoretische Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 8 - Dauer und Organisation der Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 9 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Rahmenpläne | 01.01.2005 | 
| § 10 - Grundsätze der Leistungsbewertung | 01.01.2005 | 
| § 11 - Leistungsnachweise, Zeugnisse | 01.01.2005 | 
| § 12 - Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen | 01.01.2005 | 
| § 13 - Versetzung | 01.01.2005 | 
| § 14 - Wiederholung | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 4 - Praktische Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 15 - Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen | 01.01.2005 | 
| § 16 - Aufgabe des Praktikums | 01.01.2005 | 
| § 17 - Rechtsstellung der Praktikanten | 01.01.2005 | 
| § 18 - Durchführung des Praktikums | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 5 - Prüfungen | 01.01.2005 | 
| § 19 - Allgemeine Regelungen zur Prüfung | 01.01.2005 | 
| § 20 - Fachhochschulreife | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 6 - Höhere Berufsfachschule für Familienpflege | 01.01.2005 | 
| § 21 - (aufgehoben) | 17.06.2006 | 
| § 22 - (aufgehoben) | 17.06.2006 | 
| § 23 - (aufgehoben) | 17.06.2006 | 
| § 24 - (aufgehoben) | 17.06.2006 | 
| Abschnitt 7 - Höhere Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation | 01.01.2005 | 
| § 25 - Dauer und Art der Ausbildung | 01.01.2005 | 
| § 26 - Versetzung | 01.01.2005 | 
| § 27 - Prüfungen | 01.01.2005 | 
| § 28 - Abschlußzeugnis und Berufsbezeichnung | 01.01.2005 | 
| Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlußbestimmungen | 01.01.2005 | 
| § 29 - Anlagen | 01.01.2005 | 
| § 30 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen | 01.01.2005 | 
| Anlage 2 | 01.01.2005 | 
| Anlage 3 | 01.01.2005 | 
| Anlage 5 | 01.01.2005 | 
| Anlage 7 | 01.01.2005 | 
| Anlage 8 | 01.01.2005 | 
                            Aufgrund
des § 30 Nr. 1 bis 7 in
Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 4 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 51 Nr. 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Inhaltsübersicht | |
| Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen | |
| § 1 | Geltungsbereich | 
| § 2 | Aufgaben und Ziele | 
| Abschnitt 2 Aufnahme | |
| § 3 | Aufnahmevoraussetzungen | 
| § 4 | Aufnahmeverfahren | 
| § 5 | Auswahlverfahren | 
| § 6 | Deutsche Sprachkenntnisse | 
| § 7 | Zulassung | 
| Abschnitt 3 Theoretische Ausbildung | |
| § 8 | Dauer und Organisation der Ausbildung | 
| § 9 | Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Rahmenpläne | 
| § 10 | Grundsätze der Leistungsbewertung | 
| § 11 | Leistungsnachweise, Zeugnisse | 
| § 12 | Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen | 
| § 13 | Versetzung | 
| § 14 | Wiederholung | 
| Abschnitt 4 Praktische Ausbildung | |
| § 15 | Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen | 
| § 16 | Aufgabe des Praktikums | 
| § 17 | Rechtsstellung der Praktikanten | 
| § 18 | Durchführung des Praktikums | 
| Abschnitt 5 Prüfungen | |
| § 19 | Allgemeine Regelungen zur Prüfung | 
| § 20 | Fachhochschulreife | 
| Abschnitt 6 Höhere Berufsfachschule für Familienpflege | |
| § 21 | Art und Dauer der Ausbildung | 
| § 22 | Versetzung | 
| § 23 | Prüfungen | 
| § 24 | Berufsbezeichnung | 
| Abschnitt 7 Höhere Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation | |
| § 25 | Dauer und Art der Ausbildung | 
| § 26 | Versetzung | 
| § 27 | Prüfungen | 
| § 28 | Abschlußzeugnis und Berufsbezeichnung | 
| Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
| § 29 | Anlagen | 
| § 30 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen | 
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            (1) Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Berufliche Schulen - POBS vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 472) für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die öffentlichen Höheren Berufsfachschulen mit den Fachrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialpflege und Medizinische Dokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sie regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachrichtungen der Höheren Berufsfachschule für Sozialpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Medizinische Dokumentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben und Ziele
                            Die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule vermitteln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine vertiefende berufliche Fachausbildung und eine umfangreiche Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie führt Schüler zu einem schulischen Berufsabschluß und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachrichtungen der Höheren Berufsfachschule für Sozialpflege soll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Befähigung zum selbständigen und verantwortungsbewußten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handeln im hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Familien und sozialen Einrichtungen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Betreuung und Aktivierung älterer und behinderter Bürger vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In dem Bildungsgang Medizinische Dokumentation soll eine berufliche Grundausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Fachgebiet sowie eine berufliche Fachbildung vermittelt werden, die zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausübung einer qualifizierten und selbständigen Tätigkeit in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bereichen der medizinischen Informationsverarbeitung, Dokumentation und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation führt.Durch ergänzende Lernangebote können weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufliche und studienqualifizierende Befähigungen und Abschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 Aufnahme
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
                            Voraussetzung für die Aufnahme in die Höhere Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Sozialpflege und Medizinische Dokumentation ist der Realschulabschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluß. Ein Berufsabschluß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder mindestens eine ausbildungsbezogene Berufstätigkeit, die ersetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden können durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begleitendem Berufsfachschulunterricht, sind dringend erwünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufnahmeverfahren
                            (1) Der Antrag auf Zulassung zur Höheren Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist unter Angabe des gewünschten Bildungsganges bei der jeweiligen Höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschule bis zum 28. Februar eines jeden Jahres zu stellen. Soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsplätze frei sind, werden später eingehende Anmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dem Antrag sind beizufügen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachweise über die Erfüllung
der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein tabellarischer Lebenslauf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Lichtbilder neueren Datums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine vollständige, auf Verlangen
mit weiteren Nachweisen zu belegende Übersicht über den bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs- und gegebenenfalls Berufsweg und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Erklärung, ob und gegebenenfalls
wann und wo sie bereits an einer Ausbildung an einer Höheren Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in öffentlicher oder freier Trägerschaft teilgenommen haben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus welchem Grund die Ausbildung nicht erfolgreich beendet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bewerber, die die Abschlußprüfung einer Höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschule endgültig nicht bestanden haben oder aus von ihnen zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertretenden Gründen aus einer solchen Ausbildung entlassen wurden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Ausbildung wegen unzureichender Leistung abgebrochen haben, um einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlassung zuvorzukommen, sind dann zu einer erneuten Ausbildung zuzulassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn nachgewiesen wird, daß die Ursachen für das bisherige Scheitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Ausbildung beseitigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bewerbern, die von einer Hochschule zur Höheren Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergehen, kann das bisherige Studium bis zu einem Jahr auf die Berufsfachschulausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angerechnet werden, wenn dieses nach dem Ausbildungsinhalt des Studienganges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerechtfertigt ist. Die Anrechnung ist gesondert bei der jeweiligen Höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschule zu beantragen und entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Entscheidung über die Zulassung und gegebenenfalls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Anrechnung von Semestern eines Hochschulstudiums trifft der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulleiter der Höheren Berufsfachschule. Ausnahmefälle können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von diesem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Auswahlverfahren
                            (1) Wenn die Zahl der Bewerber größer ist als die vorhandenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plätze des Bildungsgangs, findet ein Auswahlverfahren statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehenden Plätze an Bewerber vergeben, für die die Ablehnung eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außergewöhnliche Härte darstellen würde. Das ist insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Schwerbehinderten der Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die nach Anwendung von Abs. 2 verbleibenden Plätze werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vergeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zu 15 vom Hundert an Bewerber,
die mindestens einmal wegen fehlender Kapazitäten zum Bildungsgang nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugelassen wurden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens 75 vom Hundert nach
der bisher erbrachten Leistung (Qualifikation).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Bei der Ermittlung der Qualifikation wird von dem Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgegangen, das für den Zugang zum Bildungsgang erforderlich ist. Es
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird ein Notendurchschnitt gebildet, bei dem alle Noten des Zeugnisses herangezogen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden. Die Durchschnittsnote wird als arithmetisches Mittel auf eine Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Komma berechnet; sie wird nicht gerundet. Ist auf einem Zeugnis bereits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Durchschnittsnote ausgewiesen, wird diese zugrunde gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die zugelassenen Bewerber haben innerhalb der im Zulassungsbescheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz annehmen. Zugeteilte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsplätze, die nicht innerhalb der Frist des Satzes 1 angenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder aus anderen Gründen bis zu einem Monat vor dem Beginn der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            frei werden, werden im Nachrückverfahren vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Deutsche Sprachkenntnisse
                            Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben ausreichende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Erforderlichenfalls überprüft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses die Schule. Der Schulleiter entscheidet danach über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zulassung
                            Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die aufnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schule. Ein Anspruch auf einen bestimmten Schwerpunkt besteht nicht. Wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die erforderlichen Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 Theoretische Ausbildung
§ 8 Dauer und Organisation der Ausbildung
                            (1) Die Bildungsgänge der Höheren Berufsfachschule sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Ausbildungsabschnitte gegliedert. Sie werden in Vollzeit- oder Teilzeitform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angeboten. Die Bildungsgänge dauern in der Regel drei Jahre, bei Teilzeitform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend länger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausbildung kann aufgrund der ergänzenden Lernangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß § 27 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern zeitlich getrennt durchgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, die Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Entscheidung über die Organisation und den Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zusatzausbildung gemäß Absatz 2 trifft auf Antrag die oberste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der wöchentliche Unterricht umfaßt mindestens 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wochenstunden, diese sollten nur in begründeten Ausnahmefällen über-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Nach den Möglichkeiten der jeweiligen Höheren Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann, im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde, zusätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlunterricht angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Der Unterricht wird in der Regel im Klassenverband durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Teilungsunterricht ist möglich, über den Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Teilungsstunden entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abstimmung mit dem Schulleiter, soweit es nicht in den Stundentafeln festgelegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Rahmenpläne
                            (1) Die Fächer, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Verteilung innerhalb des Bildungsganges ergeben sich aus den Stundentafeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäß den Anlagen 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine andere zeitliche Verteilung der je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Lerngebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zusammengefaßt werden, wenn dabei die in einem Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je Fach nicht unter- oder überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Rahmenpläne werden gesondert erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Unterricht an der Höheren Berufsfachschule wird von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelenkten Praktika während der Ausbildung begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Grundsätze der Leistungsbewertung
                            (1) Die Bewertung von Schülerleistungen soll von Gerechtigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wohlwollen getragen sein. Grundlagen der Leistungsbewertung sind die mündlichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlichen, praktischen und sonstige Leistungen, die ein Schüler im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Rahmenpläne und die Ausbildungsziele und die auf dieser Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind der Lehrer oder bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsamem Unterricht die Lehrer, die die Schüler in dem jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fach unterrichten. Bei der Bewertung ist § 62 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern zugrunde zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Bewertung und Benotung können die mündlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen, Klassenarbeiten, Kurzarbeiten, Hausarbeiten, Facharbeiten, praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiten und sportliche Übungen herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mündliche Leistungen sind
die im wesentlichen mündlich vorzutragenden Aufgaben, auch wenn sie sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Teil auf schriftliche und praktische Unterlagen stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassenarbeiten sind als Einzelleistungen
in Klausur zu fertigende schriftliche Lernaufgaben von mindestens einer Unterrichtsstunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurzarbeiten sind als Einzelleistungen
alle schriftlichen Lernaufgaben in Klausur unterhalb einer Unterrichtsstunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von in der Regel zehn bis 20 Minuten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hausarbeiten sind alle außerhalb
des Unterrichts zu fertigenden schriftlichen Aufgaben von eintägiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis mehrwöchiger Vorbereitungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Facharbeiten sind besonders anspruchsvolle
Hausarbeiten, die ausdrücklich als Ersatz für Klassenarbeiten zugelassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische Arbeiten sind nicht
schriftliche, objektbezogene Lernaufgaben (Werkstück, Musikstück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeichnung, Betreuungsaufgaben und dergleichen), die im Unterricht oder außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefertigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportliche Übungen sind die
im Sportunterricht wesentlichen Leistungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Aufgaben der Nr. 4 bis 7 des Abs. 2 können in Einzelarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder in Gruppenarbeit erfolgen. Gruppenarbeiten können zur Lernkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herangezogen werden, wenn sich Teile davon der Leistung der einzelnen Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuorden lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Übungsaufgaben dienen der Festigung und vielseitigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung des Gelernten. Sie können zur Leistungsbewertung ergänzend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Leistungsnachweise, Zeugnisse
                            (1) In jedem Lerngebiet und Fach, das in der Stundentafel ausgewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird, sind in dem Halbjahr, in dem dieses Lerngebiet und Fach erteilt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens zwei Klassenarbeiten und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erbringen. Mit Zustimmung des Schulleiters kann der Lehrer eine der Klassenarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbringen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In Fächern mit fachpraktischen Anteilen ist im Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Regel ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben. Dabei kann eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kombination von praktischen und schriftlichen oder mündlichen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Schüler erhalten am Schuljahresende ein Zeugnis gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anlage 3. Schüler,
die an der Höheren Berufsfachschule den Bildungsgang abgeschlossen haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhalten ein Abschlußzeugnis gemäß den Anlagen
4 und 5. Schüler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die von der Höheren Berufsfachschule nach erfüllter Schulpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgehen, ohne das Ziel des Bildungsganges erreicht zu haben, erhalten ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgangszeugnis gemäß den Anlagen
6 und 7. Schüler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einen Bildungsgang noch nicht abgeschlossen haben und die Höhere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschule wechseln, erhalten ein Übergangszeugnis gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anlage 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Nicht erbrachte Aufgaben und Täuschungen
                            (1) Versäumt ein Schüler aus von ihm zu vertretenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründen einen für die Lernkontrolle angesetzten Termin, so erhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            er für die deshalb nicht erbrachten Leistungen die Note "ungenügend".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlt ein Schüler bei einer Lernkontrolle aus Gründen, die er nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu vertreten hat, kann ihm die Möglichkeit gegeben werden, diese zu einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            späteren Zeitpunkt nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Beeinflußt ein Schüler das Ergebnis einer Lernkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder führt er nach Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufgabe nicht erlaubte Hilfsmittel mit sich oder täuscht er auf andere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weise oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung, so liegt eine Täuschungshandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor. Stellt der Lehrer dies fest, ist dem Schüler die Arbeit abzunehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und mit der Note "ungenügend" unter Angabe des Grundes zu bewerten. Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            minderschweren Fällen entscheidet der Lehrer nach pflichtgemäßem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Versetzung
                            (1) Der Übergang von einer Klassenstufe zur nächsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. von einem Ausbildungsabschnitt in den nächsten an der Höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschule setzt eine Versetzung voraus. Ein Schüler wird versetzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Versetzt werden kann auch, wenn die Note "mangelhaft" durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens die Note "befriedigend" in einem anderen Fach ausgeglichen wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und höchstens in einem Fach die Note "mangelhaft" erreicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ausnahmsweise kann ein Schüler versetzt werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seine mangelhaften Leistungen in zwei Fächern durch längere Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder andere schwerwiegende Belastung verursacht sind und zu erwarten ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            daß er trotz der Belastung das Ziel der Ausbildung erreichen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Wiederholung
                            (1) Ein Schuljahr kann einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Auf Antrag des Schülers kann der weitere Besuch des Bildungsganges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die oberste Schulaufsichtsbehörde gestattet werden, wenn ein anderweitiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulbesuch zur sinnvollen Erfüllung der Schulpflicht nicht möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluß erwarten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Dauer des Schulbesuchs beträgt drei Jahre, unbeschadet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Möglichkeit, eine einmal nicht bestandene Abschlußprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach einem weiteren einjährigen Schulbesuch einmal zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 Praktische Ausbildung
§ 15 Auswahl und Anerkennung von Praktikumseinrichtungen
                            (1) Die Schule wählt in der Regel geeignete Praktikumseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus. Darüber hinaus kann auch der Schüler in begründeten Ausnahmefällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Praktikumseinrichtung der Schule vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Genehmigung einer geeigneten Praktikumseinrichtung erfolgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch den Schulleiter. Geeignet sind Einrichtungen, die sozialpädagogische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben oder Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrnehmen und ausgebildete Fachkräfte mit mindestens zweijähriger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einschlägiger Berufserfahrung mit der Anleitung des Schülers beauftragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ein Praktikum in einem anderen Bundesland ist nur in besonders
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begründeten Ausnahmefällen möglich. Es muß eine Bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorliegen, daß die Praktikumseinrichtung bereit ist, das Praktikum zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreuen. Die genannten Voraussetzungen für die Eignung einer Praktikumseinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen gemäß Nr. 2 gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufgabe des Praktikums
                            Das Berufsfachschulpraktikum soll dem Schüler Gelegenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geben, die berufsbezogenen Arbeitsstätten kennenzulernen und seine theoretischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kenntnisse praktisch anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechtsstellung der Praktikanten
                            (1) Die Schüler werden während des Praktikums nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgebildet und sind tätig. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Sie behalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während des Praktikums ihren Schülerstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Träger der praktischen Ausbildung braucht keine Ausbildungsverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit den Schülern abzuschließen. Den Schülern der Höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschule ist jedoch die Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Träger schriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die tägliche Beschäftigungszeit richtet sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Bestimmungen, die für den Träger der praktischen Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme
am Praktikum verpflichtet. Krankheitszeiten und sonstige von dem Betroffenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht zu vertretende Verhinderungszeiten können bis zu zehn Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf ein Praktikum angerechnet werden, dies gilt jedoch nur, wenn dadurch der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungszweck nicht beeinträchtigt wird. Über die Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer darüber hinausgehenden Fehlzeit entscheidet der Schulleiter im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einvernehmen mit dem Fachlehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Schüler haben die Praxiseinrichtung und die Fachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilzunehmen. Dauert eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Abwesenheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag der Höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsfachschule - über die Praxiseinrichtung - eine ärztliche Bescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die bestehende Unfähigkeit zur Durchführung des Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und deren voraussichtliche Dauer einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Praxiseinrichtung kann die Fortsetzung der praktischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den betroffenen Schülern verweigern, wenn wichtige Gründe dafür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Person oder im Verhalten der Betroffenen vorliegen (z. B. Ausscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Höheren Berufsfachschule, schuldhafte Pflichtverletzungen). Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhere Berufsfachschule ist vor Abgabe der Erklärung zu hören
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und von der Beendigung der praktischen Ausbildung durch die Praxiseinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Wird von seiten der Fachschule nach Anhörung des Schülers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingeschätzt, daß der Schüler die geforderten Aufgaben im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum aus sächlichen oder personellen Gegebenheiten nicht absolvieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann, ist ein Wechsel der Praktikumseinrichtung ohne Einhaltung einer Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Die praktische Ausbildung ist in der Regel außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schulferien durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Durchführung des Praktikums
                            (1) Der Umfang der Praktika richtet sich nach den geltenden Landesregelungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch unter Berücksichtigung von Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Schüler erhalten von der Höheren Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikumsaufträge für jedes Praktikum. In diesen Aufträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Aufgaben für den Schüler formuliert, die er in einem bestimmten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitraum zu absolvieren hat. Die Praktikumsstellen sollen dem Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht nur Einblick in ihre Aufgaben und Gelegenheit zur eigenen Betätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geben, sondern darüber hinaus auch mit den dabei zu beachtenden Arbeitsprinzipien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vorschriften bekannt machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Anleitung der Schüler in der Praktikumsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden vom Träger geeignete Fachkräfte als Praxisanleiter bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fachkräfte der Praktikumseinrichtung, die die Schüler betreuen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind über den inhaltlichen und organisatorischen Ablauf des Praktikumseinsatzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Verbindung zwischen der Höheren Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Praktikumseinrichtung wird durch Lehrkräfte hergestellt. Während
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Praktika werden die Schüler von Lehrkräften der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höheren Berufsfachschule in der Regel im Umfang von einer Stunde pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikumswoche für einen Schüler betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Der Schüler erhält nach Absolvierung des Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine verbale Einschätzung und eine Note, die vom Praxisanleiter vorgeschlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und von der betreuenden Lehrkraft bestätigt werden muß.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Über den Erfolg des Praktikums entscheidet die betreuende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkraft im Einvernehmen mit der Praktikumseinrichtung. Wenn eine Einigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht erzielt werden kann, dann entscheidet die betreuende Lehrkraft. Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikum ist erfolgreich absolviert, wenn es mindestens mit der Note "ausreichend"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertet wird. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Klassenkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die erfolgreiche Erfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Richtlinien für die Gestaltung der Praktika für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die einzelnen Bildungsgänge werden gesondert erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 5 Prüfungen
§ 19 Allgemeine Regelungen zur Prüfung
                            (1) Die Ausbildung an der Höheren Berufsfachschule wird mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Prüfung abgeschlossen. Durch die Abschlußprüfung wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgestellt, ob der Prüfling das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und gegebenenfalls einem praktischen Teil gemäß der Abschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "nicht bestanden". Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfächern mindestens ausreichend sind. Ein Ausgleich mangelhafter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Prüfungsordnung Berufliche Schulen möglich. Ein Notenausgleich des jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerpunktfaches (SP) ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Sofern in den Abschnitten 6 und 7 nichts Abweichendes bestimmt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, findet die schriftliche Prüfung in vier Fächern statt. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schriftlichen Prüfungsfächer und die Dauer der schriftlichen Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den einzelnen Fächern ist nach Maßgabe der Rahmenpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festgelegt. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Regel mindestens zehn höchstens zwölf Zeitstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Dauer der praktischen Prüfung richtet sich nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Fachhochschulreife
                            Mit dem erfolgreichen Abschluß eines Bildungsganges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Höheren Berufsfachschule können Schüler gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Fachhochschulreife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 6 Höhere Berufsfachschule für Familienpflege
§ 21
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 7 Höhere Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation
§ 25 Dauer und Art der Ausbildung
                            (1) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform und dauert drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Es gilt die in der Anlage 2 ausgewiesene
Stundentafel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Auf die Dauer der Ausbildung wird angerechnet eine Unterbrechung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Krankheit und aus anderen vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der Regel bis zu einer Dauer von zwölf Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Ausbildung umfaßt allgemeine und berufsbezogene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fächer sowie integrierte Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Ausbildung ist in drei Abschnitte untergliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der erste Ausbildungsabschnitt
dauert in der Regel ein Schuljahr. Er besteht aus vierzig Wochen theoretischem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und praktischem Unterricht an der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der zweite Ausbildungsabschnitt
umfaßt in der Regel 17 Monate. Er beinhaltet 28 Wochen berufstheoretischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und berufspraktischen Unterricht an der Schule und 26 Wochen Praktika in verschiedenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewählten Einrichtungen. Die Dauer eines Praktikums soll in der Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht vier Wochen unterschreiten und zwölf Wochen nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Den zeitlichen Ablauf der Praktika legt die Schule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der dritte Ausbildungsabschnitt
besteht aus einem 23 wöchigen Berufspraktikum. Die Praktikumsstelle wählt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schüler im Einvernehmen mit der Schule aus. Durch die Schule muß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Praktikum eine schriftliche Leistungseinschätzung erfolgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ein Gesamtergebnis mit einer Note ausgewiesen werden. Außerdem ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Hausarbeit über eine praktikumsrelevante Thematik anzufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Thema ist von der beruflichen Schule im Einvernehmen mit der Praktikumsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            festzulegen. Die Leistungseinschätzung ist der Schule vorzulegen, bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktika im Ausland in deutscher oder englischer Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidungen über die fachlichen
Inhalte der Ausbildung und der Prüfungen erfolgen durch das Kultusministerium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Inhalte werden durch Rahmenpläne des Kultusministeriums bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Versetzung
                            Ein Ausgleich gemäß § 13 Abs. 2 ist ausgeschlossen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei mangelhaften Leistungen in
dem Fach Dokumentations- und Ordnungslehre oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem Fach Medizinische Dokumentation
oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dem Fach Mathematik oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fächern der EDV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Prüfungen
                            (1) Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mündlichen und praktischen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die schriftliche Prüfung wird am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgelegt und umfaßt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialkunde mit zwei Zeitstunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachenglisch
mit drei Zeitstunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biostatische Verfahren mit vier Zeitstunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektronische Datenverarbeitung (EDV) (SP) mit vier Zeitstunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medizinische
Dokumentation mit vier Zeitstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Mündlich kann in allen Fächern der Rahmenstundentafel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Ausnahme des Faches Sport geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die praktische Prüfung erfolgt am Ende des dritten Ausbildungsabschnittes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie umfaßt eine Hausarbeit und ein Kolloquium. Die Hausarbeit behandelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Thematik aus dem Berufspraktikum und soll 25 Schreibmaschinenseiten nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            überschreiten. Bei mangelhafter oder ungenügender Leistung in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hausarbeit erfolgt keine Zulassung zum Kolloquium. Der Prüfling kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Antrag auf ein neues Thema für die Hausarbeit stellen. Im Kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat der Prüfling Thesen und Ergebnisse seiner Hausarbeit darzulegen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich den Fragen des Prüfers zu stellen. Das Kolloquium dauert in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regel je Prüfling 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abschlußzeugnis und Berufsbezeichnung
                            (1) Hat der Schüler die Prüfung bestanden, erhält
er ein Abschlußzeugnis der Höheren Berufsfachschule gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anlage 5 mit der Berufsbezeichnung
Medizinischer Dokumentar/Medizinische Dokumentarin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Hat der Schüler die Prüfung nicht bestanden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verläßt er die Höhere Berufsfachschule, erhält er ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abgangszeugnis gemäß Anlage 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 8 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 29 Anlagen
                            Die Anlagen 1 bis 8 sind
Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
                            (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Staatlich anerkannten Familienpfleger in Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Februar 1993 (Mittl.bl. M-V S. 54),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erster Erlaß zur Änderung der Vorläufigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Staatlich anerkannten Familienpfleger in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Mai 1994 (Mittl.bl. M-V S. 331),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Höheren Berufsfachschule für Medizinische Dokumentation (APOMD) vom 18. Februar 1995 (Mittl.bl. M-V S. 112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Soweit Bildungsgänge vor dem 1. August 1996 begonnen wurden, werden diese nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 2
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                Anlage 5
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                Anlage 7
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                            Abbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage 8
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                            Abbildung