Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung Vom 21. April 2006
                            Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. April 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Durchführung der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 21. April 2006 | 10.06.2006 | 
| Eingangsformel | 10.06.2006 | 
| § 1 | 10.06.2006 | 
| § 2 | 10.06.2006 | 
| § 4 | 10.06.2006 | 
                            Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2005 (BGBl. I S. 2538) verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Nach § 1 Abs. 2 der
Unabkömmlichstellungsverordnung können die Unabkömmlichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Beschäftigte, die
im öffentlichen Dienst des Landes stehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ministerpräsident und
die Minister jeweils für die Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (einschließlich nachgeordneter Behörden),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Präsident des Landtages
für die Mitarbeiter des Landtages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Präsident des Landesrechnungshofes
für die Mitarbeiter des Landesrechnungshofes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für diejenigen, die in Spannungszeiten
und im Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benötigt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Innenminister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für diejenigen, die im Dienste
einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts stehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Angehörige der Presse,
des Hörfunks und des Fernsehens sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Innenminister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Mitarbeiter und Geistliche
von Religionsgemeinschaften ohne Körperschaftsrechte, Lehrer an Privatschulen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            freischaffende Wissenschaftler und freischaffende Künstler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Angehörige der steuerberatenden
Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Finanzministerin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Notare, Rechtsanwälte
und Rechtsbeistände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Justizminister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Angehörige von Heilberufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Sozialministerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Bei Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die keine der nach § 1 oder
nach § 1 der Unabkömmlichstellungsverordnung vorschlagsberechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden zuständig sind, sind die Landräte der Landkreise und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte vorschlagsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 5. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 180), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. August 1994 (GVOBl. M-V S. 849), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) § 3 tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.