Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge Vom 16. Dezember 2011
                            Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie entsprechender Versorgungsbezüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. Dezember 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst-, Anwärter-, Amts- und Versorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2011/2012 sowie zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1077, 1079)(GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032-19)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge vom 16. Dezember 2011 | 01.04.2011 | 
| Eingangsformel | 01.04.2011 | 
                            (1) Die Erhöhung nach
            Artikel 1 §§ 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
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            gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Einmalzahlung nach
            Artikel 1 § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre. Für die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 § 8 Absatz 6
            entsprechend.