Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) Vom 28. Oktober 2013
                            Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und zur Übertragung von Ermächtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. Oktober 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637, 638) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Regelung von Vorschriften auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts sowie zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) vom 28. Oktober 2013 | 16.11.2013 | 
| § 1 - Zuständigkeiten | 01.01.2014 | 
| § 2 - Übertragung von Ermächtigungen | 16.11.2013 | 
§ 1 Zuständigkeiten
                            (1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierzuchtgesetz
            , den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht sowie nach de
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Anerkennung nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 3
            bis
            5
            und für die Erteilung einer Erlaubnis nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes
            , sofern damit nicht Aufgaben der Überwachung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes
            verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Überwachung der Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten sowie Samendepots in veterinärhygienischer Hinsicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17 Absatz 7
            und
            § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertragung von Ermächtigungen
                            Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes
            zu erlassen, auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.