Monitoring Gesetzessammlung

SchulAng9plusEinfV MV

DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

SchulAng9plusEinfV MV

Verordnung zur Einführung des schulischen Angebotes 9+ an Regionalen Schulen und Gesamtschulen

Verordnung zur Einführung des schulischen Angebotes 9+ an
Regionalen Schulen und Gesamtschulen
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Vom 21. Juli 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
#)
Verkündet im Mitt.bl. BM M-V vom 24. Juli 2015 S. 66

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Einführung des schulischen Angebotes 9+ an Regionalen Schulen und Gesamtschulen vom 21. Juli 201501.08.2015
Eingangsformel01.08.2015
Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an allgemein bildenden Schulen01.08.2015
Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen01.08.2015
Artikel 3 - Dritte Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen01.08.2015
Artikel 401.08.2015
Aufgrund der §§ 9 ,
56 Absatz 3 und 4 , der §§ 63
, 64 Absatz 2 und
§ 69 Nummer 4, 5, 8, 9 und 12 des Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2014 (GVOBl. M-V S. 644) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Flexible Schulausgangsphase in nichtgymnasialen Bildungsgängen an allgemein bildenden Schulen

1
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
1)
Ändert VO vom 27. April 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 18

Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen

2
(Änderungsanweisung)
Fußnoten
2)
Ändert VO vom 1. Juli 2012; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223 - 6 - 41

Artikel 3 Dritte Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen

3
Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschrift über die Allgemeinen Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen vom 3. September 2013 (Mittl.bl. BM M-V S. 227; 2014 S. 9), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2014 (Mittl.bl. BM M-V 2015 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„10.1
Wird ein Unterrichtsfach im schulischen Angebot 9+ oder in der Jahrgangsstufe 10 nicht mehr unterrichtet, so wird die Endnote aus der Jahrgangsstufe 9 in das Abschlusszeugnis übernommen.“
Fußnoten
3)
Ändert VV vom 3. September 2013 (nicht im AmtsBl. M-V veröffentlicht)

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Schwerin, den 21. Juli 2015
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Mathias Brodkorb
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