Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge Vom 13. Juni 2016
                            Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie entsprechender Versorgungsbezüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 13. Juni 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 3 Gesetze über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2016 und 2017 in Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 444, 445)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge vom 13. Juni 2016 | 01.09.2016 | 
| Eingangsformel | 01.09.2016 | 
                            Die Erhöhung nach
            Artikel 1 §§ 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
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            sowie
            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
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