Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge Vom 11. Februar 2018
                            Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 11. Februar 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Februar 2018 (GVOBl. M-V S. 50)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge vom 11. Februar 2018 | 01.01.2018 | 
| Eingangsformel | 01.01.2018 | 
                            Die Erhöhung nach
            Artikel 1 §§ 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
            4
            bis
            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landesministergesetz
            .