Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 19. Dezember 2005
                            Gesetz über die Errichtung eines  Sondervermögens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“   Vom 19. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 402) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006/2007 vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 612)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ vom 19. Dezember 2005 | 01.01.2006 | 
| § 1 - Errichtung | 01.01.2006 | 
| § 2 - Inhalt und Zweck | 01.01.2006 | 
| § 3 - Haftung | 01.01.2006 | 
| § 4 - Verwaltung | 01.01.2006 | 
| § 5 - Auflösung des Sondervermögens | 08.07.2022 | 
§ 1 Errichtung
                            (1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ ein nicht rechtsfähiges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt und Zweck
                            Das Sondervermögen wird aus Mitteln aus dem Verkauf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beteiligung des Landes an der Norddeutschen Landesbank in Höhe von 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 000 Euro gebildet. Es dient der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere im Bereich der zukunftsweisenden Technologien, der Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Forschung und Entwicklung sowie der Förderung bedeutsamer Projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Bereichen Kultur, Jugend und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Haftung
                            Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens „Zukunftsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern“ haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwaltung
                            Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Auflösung des Sondervermögens
                            (1) Das Sondervermögen „Zukunftsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ wird zum 31. Dezember 2022 aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die im Sondervermögen vorhandenen Mittel werden dem Landeshaushalt zugeführt.