Verordnung über die Kommission nach § 20 Absatz 4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kommissionsverordnung - KibeGKommVO) Vom 30. November 2004
                            Verordnung über die Kommission nach § 20 Absatz 4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes  (Kinderbetreuungsgesetz-Kommissionsverordnung - KibeGKommVO)  Vom 30. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Kommission nach § 20 Absatz 4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Kommissionsverordnung - KibeGKommVO) vom 30. November 2004 | 01.12.2004 | 
| Eingangsformel | 01.12.2004 | 
| § 1 - Errichtung und Arbeitsweise der Kommission | 01.12.2004 | 
| § 2 - Zusammensetzung der Kommission | 01.12.2004 | 
| § 3 - Bestellung der Mitglieder | 01.12.2004 | 
| § 4 - Amtsperiode | 01.12.2004 | 
| § 5 - Amtsniederlegung und Abberufung | 01.12.2004 | 
| § 6 - Amtsführung | 01.12.2004 | 
| § 7 - Einleitung des Verfahrens | 01.12.2004 | 
| § 8 - Vorbereitung der Sitzungen | 01.12.2004 | 
| § 9 - Verhandlung | 01.12.2004 | 
| § 10 - Beschlussfähigkeit und Entscheidung | 01.12.2004 | 
| § 11 - Kosten der Kommission | 01.12.2004 | 
| § 12 - Entschädigung | 01.12.2004 | 
| § 13 - Geschäftsordnung | 01.12.2004 | 
| § 14 - Schlussbestimmungen | 01.12.2004 | 
                            Auf
Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 6 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG)) vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Errichtung und Arbeitsweise der Kommission
                            (1) Für die Freie und Hansestadt
Hamburg wird eine Kommission zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 Abs 4 KibeG errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die laufenden Geschäfte werden
von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geführt, die bei der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde eingerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Kommission der Weisungsbefugnis der oder des Vorsitzenden der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission. § 6 Absatz 4 gilt
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Rechtsaufsicht über die
Kommission führt die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung der Kommission
                            (1) Die Kommission besteht aus der
oder dem Vorsitzenden sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde und der Träger der Einrichtungen. Den Vorsitz führt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatsrätin oder der Staatsrat der zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder eine von dieser oder diesem benannte Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Vertreterinnen oder Vertreter
der zuständigen Behörde und der Träger der Einrichtungen haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter. Die Stellvertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die oder der Vorsitzende vertritt
die Kommission nach außen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bestellung der Mitglieder
                            (1) Die Vertreterinnen und Vertreter
der Träger der Einrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohlfahrtspflege e.V., der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dem alternativen Wohlfahrtsverband - Sozial und Alternativ - e.V. einvernehmlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle keine Vertreterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Vertreter und deren Stellvertretungen innerhalb von zwei Monaten bestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden, erfolgt eine Bestellung durch die zuständige Behörde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhörung der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Bestellung bedarf der Schriftform.
Die Betroffenen erklären schriftlich ihr Einverständnis mit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet
die Beteiligten schriftlich über die Bestellung der Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amtsperiode
                            (1) Die Amtsperiode der Mitglieder
der Kommission beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für eine neue Amtsperiode
sind unverzüglich alle Mitglieder zu bestellen, bis zur Neubestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion weiter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine erneute Bestellung ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Amtsniederlegung und Abberufung
                            (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter
der zuständigen Behörde und der Verbände können aus wichtigem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihr Amt niederlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die zuständige Behörde
kann Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet
die Beteiligten schriftlich von der Niederlegung des Amtes oder einer erfolgten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abberufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amtsführung
                            (1) Die Mitglieder der Kommission
führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Weisungen nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mitglieder der Kommission
sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder müssen unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und der Geschäftsstelle die Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufgaben von Mitgliedern,
die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden auch in bereits laufenden Verfahren von ihren Stellvertretungen wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Mitglieder der Kommission
haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht befugt, ihnen im Rahmen der Verfahren übermittelte Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie zugegangene Unterlagen ohne Einwilligung der Parteien an Dritte weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einleitung des Verfahrens
                            (1) Hat die Schiedsstelle nach § 20 Absätze 1 und 2 KibeG über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Streit- und Konfliktfälle entschieden, so kann nach Bekanntgabe der Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese der Kommission zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden. Antragsberechtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Parteien der Vereinbarungen nach § 15 KibeG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Antrag auf Einleitung des
Verfahrens vor der Kommission und die erforderlichen schriftlichen Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind in elffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Geschäftsstelle registriert das Eingangsdatum, bestätigt den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eingang des Antrags und fordert den Antragsteller zur Zahlung eines angemessenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss soll mindestens die anfallenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fixkosten des Kommissionsverfahrens abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller
hat ihren oder seinen Antrag zu begründen. Die Geschäftsstelle leitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags zu und gibt ihr Gelegenheit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Auf Verlangen der Kommission haben
die Parteien die zur Vorbereitung des Verfahrens und die für die Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen vorzulegen. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die oder der Vorsitzende der Kommission
beziehungsweise deren Stellvertretung prüft, ob ein Antrag zulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Ist dies nicht der Fall oder ist der Antrag offensichtlich unbegründet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Kommission zurückgewiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorbereitung der Sitzungen
                            (1) Die oder der Vorsitzende legt
Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Kommission fest und bereitet die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Geschäftsstelle lädt
die Parteien und die Kommissionsmitglieder zu den Sitzungen. Die Ladungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Ort und Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sitzung, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben. In Eilfällen kann von der genannten Frist abgewichen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine der beteiligten Parteien widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verhandlung
                            (1) Die Sitzungen der Kommission werden
von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kommission entscheidet in
der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, jedenfalls aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern der Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 7 zulässig
ist. Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die genannte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Es kann auch in Abwesenheit der
Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn beide Seiten auf eine mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Stellvertretende Mitglieder der Kommission sowie Vertreterinnen oder Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Behörde können als Zuhörerin bzw. Zuhörer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Sachverständige und Zeuginnen
oder Zeugen können auf Beschluss der Kommission hinzugezogen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Parteien dies beantragen oder die Kommission dies für erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Rechtsbeistände sind zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Über die mündliche Verhandlung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kommission und den Parteien innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzung zuzusenden. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ort und den Tag der Verhandlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder der Kommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Namen der erschienenen Parteien, der Rechtsbeistände, der Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Zeuginnen und Zeugen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den
behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den
wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und der Zeuginnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zeugen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Ergebnis der Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kommission und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinzugezogen wurde, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Niederschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beschlussfähigkeit und Entscheidung
                            (1) Die Kommission ist beschlussfähig,
wenn neben der oder dem Vorsitzenden alle Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Ist die Kommission nicht beschlussfähig,
ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung anzuberaumen. Für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlussfähigkeit genügt sodann die Anwesenheit der oder des Vorsitzenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie oder er kann nicht überstimmt werden. Hierauf ist in der Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Sitzung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Beratung und Beschlussfassung
sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Entscheidungen werden mit der
Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Entscheidung ist schriftlich
zu erlassen, mit Gründen zu versehen und von der oder dem Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu unterzeichnen. Sie ist den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kosten der Kommission
                            (1) Die nach § 12 Absatz 1 unmittelbar im Zusammenhang mit dem Kommissionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entstehenden Kosten, die Kosten der Geschäftsstelle und die sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten der Kommission werden den am Verfahren Beteiligten von der Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Rechnung gestellt. Über die Kostenverteilung wird im Kommissionsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entschieden. § 154 Absatz 1 und § 155 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kosten der Geschäftsstelle
werden von der zuständigen Behörde als Fallpauschale festgesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und alle zwei Jahre angepasst. Die Festsetzung der Fallpauschale erfolgt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Basis der Erfahrungen der Vorjahre in der Weise, dass voraussichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein vollständiger Ausgleich der Kosten erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Nimmt die Antragstellerin oder
der Antragsteller den Antrag vor Anberaumung eines Termins zur mündlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlung zurück, wird eine Pauschale erhoben, deren Höhe die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständige Behörde festsetzt und die alle zwei Jahre angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Pauschale soll die entstandenen Kosten abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entschädigung
                            (1) Sachverständige und Zeuginnen
und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            776) in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Rechtsberatungskosten tragen die
Parteien selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Ansprüche auf Entschädigung
nach den Absätzen 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Geschäftsordnung
                            Die Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung durch die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schlussbestimmungen
                            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Dezember 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die erste Amtsperiode der Kommission
beginnt am 1. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die in § 3 Absatz 1 genannten Fristen
gelten nicht für die Bestellung zur ersten Amtsperiode der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 30. November 2004.