Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover
                            Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,  und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert 3. März 1964 (HmbGVBl. S, 51, 52) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Anlage des Gesetzes über die Bergbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg (Bergbehördengesetz) vom 1. Oktober 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen über die Bergbehörden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr in Hannover | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
                            Mittlere Bergbehörde
für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untere Bergbehörde für die Freie und Hansestadt Hamburg ist das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bergamt Celle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Durchführung der diesen Ämtern
in der Freien und Hansestadt Hamburg obliegenden Aufgaben wird vereinbart:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Fachaufsicht übt der Senat oder die von ihm bestimmte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde aus; die Dienstaufsicht obliegt dem Niedersächsischen Minister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Wirtschaft und Verkehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bestellung des Berghauptmanns und
des Leiters des Bergamts Celle erfolgt durch die Niedersächsische Landesregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Benehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            ¹Die persönlichen und sächlichen Kosten
der beiden Ämter trägt das Land Niedersachsen. ²Die Freie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hansestadt Hamburg leistet dem Lande Niedersachsen einen jährlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungskostenbeitrag, der jeweils durch Vereinbarung festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber hinaus werden die durch eine Tätigkeit für die Freie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hansestadt Hamburg entstehenden Reisekosten auf Einzelanforderung erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Neben dem Förderzins haben die Bergbehörden mit
Wirkung vom 1. April 1956 auch die in der Freien und Hansestadt Hamburg aufkommenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsgebühren an die Freie und Hansestadt Hamburg abzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. April 1956 in Kraft und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Rechnungsjahres gekündigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg,
den 23. März 1957  Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg  gez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Luigs  Senator  Hannover, den 12. Juni 1957  Der Niedersächsische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Wirtschaft und Verkehr  In Vertretung  gez. Dr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kuhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter dem Vorbehalt der Ratifikation