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ViehFlGAV HA

DE - Landesrecht Hamburg

ViehFlGAV HA

Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes Vom 22. Dezember 1987

Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes Vom 22. Dezember 1987
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 22. Dezember 198701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Amtliche Preisfeststellung von Schlachtviehpreisen01.01.2004
§ 2 - Marktschlussscheine01.01.2004
§ 3 - Schlussbestimmung01.01.2004
Auf Grund von §§ 6, 9, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 4 des
Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung vom 21. März
1977 mit Änderung vom 10. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 478,
1985 Seite 953) sowie von §§ 2 bis 6 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung vom
2. Mai 1951 (Bundesanzeiger Nummer 90) wird verordnet:

§ 1 Amtliche Preisfeststellung von Schlachtviehpreisen

¹Abweichend von § 13 Absätze 1 bis 3 des Vieh- und Fleischgesetzes stellt die zuständige Behörde
auf Grund der abgegebenen Marktschlussscheine die in jeder Handelsklasse gezahlten
Preise fest. ²Das Ergebnis wird als »Amtliche Preisfeststellung«
des Schlachtviehgroßmarktes Hamburg umgehend durch Aushang im Vieh-
und Fleischzentrum Hamburg veröffentlicht.

§ 2 Marktschlussscheine

(1) Marktschlussscheine müssen über die in § 10 Absatz 1 des
Vieh- und Fleischgesetzes geforderten Angaben hinaus folgendes
enthalten:
a)
Stückzahl der verkauften Tiere,
b)
bei Rindern die Marktnummern der verkauften Tiere.
(2) ¹Der Marktschlussschein ist für jede Tierart gesondert in dreifacher Ausfertigung auszustellen. ²Eine Ausfertigung
ist nach der amtlichen Verwiegung am Markttage der zuständigen Behörde
bis spätestens 11.00 Uhr als Unterlage für die amtliche Preisfeststellung
zu übergeben.

§ 3 Schlussbestimmung

Die Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes
vom 4. November 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
I 786-1) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 22. Dezember 1987.
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