Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
                            Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern  Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1992 (HmbGVBl. S. 94)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 | 01.01.2004 | 
| Artikel 6 | 01.01.2004 | 
                            Die Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie Hansestadt Bremen,  vertreten
durch den Senator  für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie
und Hansestadt Hamburg,  vertreten durch den Senat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern,  vertreten
durch den Ministerpräsidenten  des Landes Mecklenburg-Vorpommern,  dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch den Wirtschaftsminister  des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen,  vertreten
durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,  dieser vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch das Niedersächsische Ministerium für  Wirtschaft, Technologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verkehr,  und  Schleswig-Holstein,  vertreten durch den Ministerpräsidenten  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Schleswig-Holstein,  dieser vertreten durch den Minister für  Wirtschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Technik und Verkehr des Landes  Schleswig-Holstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen
zur Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntmachung vom 5. November 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 2803), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seiten 2847, 2862), vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufenen Organe folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) ¹Die vertragschließenden Länder bilden
bei der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oberster Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1,
des § 12 Absatz 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 131 h Absatz 1 der
Wirtschaftsprüferordnung einen Gemeinsamen Zulassungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 5 Absatz 1,
einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss nach § 12 Absatz 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. ²Diese
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde übt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der anderen vertragschließenden Länder die Dienstaufsicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die Aufgaben nach § 131 Absatz 3, § 131 c Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, § 131 g Absatz 3 Satz 1 und § 131 i Satz 2 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftsprüferordnung werden von den zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die für die Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Wirtschaftsprüferordnung zuständige Behörde der Freien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            ¹Die Kosten für die Ausschüsse und die
Geschäftsstelle sowie für die Erfüllung der in  Artikel 2 genannten Aufgaben trägt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg. ²Die Gebühreneinnahmen fließen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freien und Hansestadt Hamburg zu. ³Soweit die Einnahmen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag jährlich nach dem Anteil der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewerberinnen und Bewerber auf die vertragschließenden Länder umgelegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Die Durchführung des Abkommens regeln die zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            obersten Landesbehörden im Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            (1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Abkommens anhängig sind, werden von den Gemeinsamen Prüfungsausschüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6
                            (1) ¹Das Abkommen bedarf der Ratifikation. ²Die
Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg hinterlegt, die die Hinterlegungen den anderen vertragschließenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ratifikationsurkunde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) ¹Gleichzeitig treten das Abkommen über die
Bildung eines Gemeinsamen Zulassungsausschusses nach § 5 Absatz 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 13./29. August, 3./5. September 1986 sowie das Abkommen über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Buchprüfer nach § 131 Absatz 3 und als Wirtschaftsprüfer nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 131 c Absatz 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./22./28. Mai,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Juni 1986 außer Kraft. ²Die zu diesem Zeitpunkt berufenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen Ausschussmitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeiträume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als auf Grund dieses Abkommens wirksam berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bremen, den 13. Januar 1992  Für
die Freie Hansestadt Bremen  Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Technologie  gez. Claus Jäger  Hamburg, den 15. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  Für die Freie und Hansestadt Hamburg  Für den Senat  gez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krupp  Schwerin, den 2. Dezember 1991  Für das Land Mecklenburg-Vorpommern  Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ministerpräsidenten  Der Wirtschaftsminister  gez. C. Michael
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehment  Hannover, den 17. Dezember 1991  Für das Land Niedersachsen  Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Niedersächsischen Ministerpräsidenten  Niedersächsisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium für  Wirtschaft, Technologie und Verkehr  gez. Peter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischer  Kiel, den 20. Dezember 1991  Für das Land Schleswig-Holstein  Für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ministerpräsidenten  Der Minister für Wirtschaft, Technik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verkehr  gez. F. Froschmaier