Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte Vom 27. August 1997
                            Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg  über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte  Vom 27. August 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte vom 27. August 1997 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 4. Juni 1997 in Hannover, am 6. Juni 1997 in Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und am 13. Juni 1997 in Kiel unterzeichneten Abkommen zwischen den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tag, an dem die letzte Ratifikationsurkunde nach  Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens hinterlegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt
Hamburg, den 27. August 1997.  Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde am 11.12.1997 gemäß der Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 12. 1. 1998 (HmbGVBl. S. 6)