Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft
                            Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über  die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Anlage des Gesetzes zzu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft vom 22. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 119)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft | 01.01.2004 | 
| § 2 - Haftung für Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG | 01.01.2004 | 
| § 3 - Übergang der Arbeitsverhältnisse | 01.01.2004 | 
| § 4 - Übergangsmandate | 01.01.2004 | 
| § 5 - Fortgeltung von Dienstvereinbarungen | 01.01.2004 | 
| § 6 - Vorstand und Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG | 01.01.2004 | 
| § 7 - Ratifikation und Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
                            Die Freie und Hansestadt Hamburg,  vertreten
durch den Senat,  und  das Land Schleswig-Holstein,  vertreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Ministerpräsidentin,  schließen  vorbehaltlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe  folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präambel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Regierung des Landes Schleswig-Holstein und der Senat der Freien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Hamburg wollen durch die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus zwei erfolgreichen Bankinstituten eine dauerhaft starke, regional verankerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und wirtschaftlich profitable Bank bilden, die durch ihre verbesserte Kapitalmarktfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Investoren mit Kernkapitaleinsatz interessant wird. Dieses Ziel soll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            insbesondere durch die Realisierung betriebswirtschaftlich sinnvoller Synergiepotentiale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gleichberechtigung der beiden vereinigten Banken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die als eine Aktiengesellschaft weiter bestehen, findet in einem Doppelsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Kiel und Hamburg und einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gleichstellung von Frauen und Männern an den beiden Firmensitzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihren Ausdruck. Die Geschäfte werden gleichwertig an beiden Standorten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regional wird die neue Bank weiterhin mit einem breiten Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Finanzdienstleistungen in der Wirtschaftsregion Hamburg/Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als »Bank des Nordens« verankert sein und weiterhin als Finanzierungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kooperationspartner der Länder und der Sparkassen fungieren. Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die beiden Standorte in Kiel und Hamburg bleibt ein enger Kontakt zu den mittelständischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Firmenkunden gewährleistet. Die Bank wird sich zudem wie bisher als internationaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Produkt- und Sektorspezialist auf ausgewählte Geschäftsfelder konzentrieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ihre Position an den internationalen Kapitalmärkten ausbauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Verschmelzung auf eine Aktiengesellschaft
                            (1) Die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale, Anstalt des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Rechts, und die Hamburgische Landesbank - Girozentrale -,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalt des öffentlichen Rechts, werden unter Auflösung ohne Abwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Wege der Neugründung durch Übertragung der bei Wirksamwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verschmelzung vorhandenen Vermögen beider Anstalten jeweils als Ganzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft verschmolzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Verschmelzung und die Gründung werden mit Eintragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aktiengesellschaft in die Handelsregister (Eintragungstag) wirksam. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintragung in die Handelsregister darf nicht später als acht Monate nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Verschmelzungsstichtag gemäß Absatz (5) beantragt werden. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für die Eintragung zuständigen Gerichte haben jeweils die Eintragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aktiengesellschaft durch den Bundesanzeiger und mindestens ein anderes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen. Mit dem Ablauf des Tages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an dem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenen Blätter erschienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die zum Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Inkrafttretens der Zustimmungsgesetze des Landes Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Freien und Hansestadt Hamburg vorhandenen Träger der vor der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschmelzung bestehenden Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und Anteilseigner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vor der Verschmelzung bestehenden Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mit Ausnahme der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale. Sie übernehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Grundkapital der Aktiengesellschaft und stellen die erste Satzung in einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesonderten Urkunde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Aktiengesellschaft führt die Firma »HSH Nordbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AG« und hat ihren Sitz in Kiel und Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Ab dem 1. Januar 2003, 00:00 Uhr (Verschmelzungsstichtag),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gelten alle Geschäfte, die den vor der Verschmelzung bestehenden Landesbanken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzuordnen sind, bereits als für Rechnung der HSH Nordbank AG abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Verschmelzung werden die geprüften und testierten Bilanzen der Landesbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zum 31. Dezember 2002 als Schlussbilanzen zugrunde gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - gehen in dem bei Wirksamwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verschmelzung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die HSH Nordbank AG über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Die Verschmelzung steht unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8)  §§ 20 und 24 Umwandlungsgesetz finden
entsprechende Anwendung. Im Übrigen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Haftung für Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG
                            (1) Die am 31. Dezember 2002 vorhandenen Gewährträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Girozentrale - haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der HSH Nordbank AG. Das gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auch für die mit der Verschmelzung übertragenen Verbindlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 hinausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Vermögen der HSH Nordbank AG nicht befriedigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungen der HSH Nordbank AG auf Grund übergegangener Gewährträgerhaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder vergleichbarer Haftungszusagen sind vereinbart und fällig im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Absatz (1) und (2) in dem selben Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesicherte Verbindlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) haften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Gewährträger im Sinne von Absatz (1) stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis einschließlich zum 18. Juli 2005 sicher, dass die HSH Nordbank AG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Für den Fall des Ausscheidens eines Gewährträgers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Übertragung der Anteile am Grundkapital der HSH Nordbank AG nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Eintragungstag gemäß § 1 Absatz (2) Satz 1 haftet dieser gemäß Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) nur für die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vereinbarten Verbindlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der HSH Nordbank AG. Zu diesem Zeitpunkt endet seine Verpflichtung gemäß
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz (4). Der Erwerber der Anteile am Grundkapital der HSH Nordbank AG gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab dem Zeitpunkt des Erwerbs als Gewährträger im Sinne von Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) und übernimmt die in den Absätzen (1) bis (4) genannten Verpflichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern der Erwerb vor dem 19. Juli 2005 erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Ist ein Gewährträger im Sinne von Absatz (1) vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Eintragungstag gemäß § 1 Absatz (2) Satz 1 durch Übertragung seiner Anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Stammkapital der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder am Grundkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - als Gewährträger ausgeschieden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haftet dieser gemäß Absatz (1) nur für die bis zum Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seines Ausscheidens vereinbarten und im Wege der Verschmelzung auf die HSH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordbank AG übergegangenen Verbindlichkeiten. Absatz (4) findet für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den ausscheidenden Gewährträger keine Anwendung. Der Erwerber der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anteile am Stammkapital der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am Grundkapital der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - gilt ab dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt des Erwerbs als Gewährträger im Sinne von Absatz (1) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übernimmt die in den Absätzen (1) bis (4) genannten Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übergang der Arbeitsverhältnisse
                            Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und Hamburgische Landesbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Girozentrale - am Tage der Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschäftigt sind, gehen mit diesem Tage mit allen Rechten und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die HSH Nordbank AG über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vorstände der Landesbank
Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - informieren die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übergangsmandate
                            (1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Betriebsteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der HSH Nordbank AG nehmen die bisherigen Personalräte der Landesbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übergangsweise nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), geändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch  Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443), wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrates endet, sobald in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betrieben oder Betriebsteilen der HSH Nordbank AG ein Betriebsrat gewählt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Absatz (1) gilt für die Jugend- und Ausbildungsvertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie für die Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen
                            (1) Die in der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - am Tage der Eintragung der Aktiengesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Handelsregister bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der HSH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordbank AG bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen in ihrem bisherigen räumlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungsbereich als Betriebsvereinbarungen weiter, sofern sie nicht durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Eintragung der Aktiengesellschaft in die Handelsregister bei der Landesbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleswig-Holstein Girozentrale oder bei der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschäftigt sind, in den jeweils anderen räumlichen Regelungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Betriebsvereinbarung wechseln, gelten für diese im Hinblick auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die betriebliche Altersversorgung und sonstige Regelungen, die in erster Linie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gewährung von Ansprüchen auf Geldleistungen zum Gegenstand haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Betriebsvereinbarungen ihres früheren Beschäftigungsortes als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsvereinbarungen fort. Ansonsten gelten für sie die Betriebsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des neuen Beschäftigungsortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vorstand und Aufsichtsrat der HSH Nordbank AG
                            Die Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richten sich nach den maßgeblichen Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 2681), und des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Satzung der HSH Nordbank AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ratifikation und Inkrafttreten
                            Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Schleswig-Holstein in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg,
den 4. Februar 2003  Für das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.  Heide Simonis  Ministerpräsidentin  Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den 4. Februar 2003  Für den Senat der Freien  und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg  gez.  Ole von Beust  Erster Bürgermeister