Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft Vom 22. Mai 2003
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über  die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft  Vom 22. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Verschmelzung der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft vom 22. Mai 2003 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem von der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            am 4. Februar 2003 unterzeichneten Staatsvertrag über die Verschmelzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Girozentrale - auf eine Aktiengesellschaft wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach
seinem § 7 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt
Hamburg, den 22. Mai 2003.  Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten
mit Wirkung vom 24. 5. 2003 gemäß der Bekanntmachung vom 26. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 (HmbGVBl. S. 136)