Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
                            Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Anlage des Gesetzes zur Neufassung des Abkommens über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 29)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 | 01.01.2004 | 
                            Zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Land Baden-Württemberg,  dem
Freistaat Bayern,  dem Land Berlin,  dem Land Brandenburg,  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freien Hansestadt Bremen,  der Freien und Hansestadt Hamburg,  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land Hessen,  dem Land Mecklenburg-Vorpommern,  dem Land Niedersachsen,  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land Nordrhein-Westfalen,  dem Land Rheinland-Pfalz,  dem Saarland,  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistaat Sachsen,  dem Land Sachsen-Anhalt,  dem Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  dem Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird im Interesse einer verbesserten
Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jedes Land selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihres eigenen Landes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen gilt
für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ende eines Jahres gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kündigung
durch ein Land lässt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Abkommen tritt
am 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist
von den beteiligten Ländern zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sind
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Saarbrücken, den 8. November
1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Baden-Württemberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Dietmar Schlee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Bayern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Edmund Stoiber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Regierende Bürgermeister von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Eberhard Diepgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Ministerium des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister
des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
A. Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
die Freie Hansestadt Bremen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Senator für Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
P. Sakuth
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Hackmann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Hessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern und für
Europaangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Herbert Günther
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
A. Diederich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Niedersachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Innenministerium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Gerhard Glogowski (Minister)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens
des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Herbert Schnoor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Rheinland-Pfalz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
Vertretung des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Walter Zuber (Staatsminister des Innern und für Sport)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namens des Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister
des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Friedel Läpple
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Krause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister des Innern des Landes
Sachsen-Anhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Perschau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
Hans Peter Bull
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Thüringer Innenminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez.
W. Böck