Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen
                            Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern  über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Anlage des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen vom 1. November 1993 (HmbGVBl. S. 293)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| § 5 | 01.01.2004 | 
                            Die Freie und Hansestadt Hamburg  und  das
Land Mecklenburg-Vorpommern  schließen vorbehaltlich der Zustimmung  ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfassungsmäßig berufenen Organe  nachstehendes Abkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Schifffahrtsgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schifffahrtsobergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens anhängigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachen gehen auf das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in der Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über, in der sie sich befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie erhält die Einnahmen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus den ihm zugewiesenen Sachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Abkommen bedarf der
Ratifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg,
den 1. Juni 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Dr. Peschel-Gutzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwerin, den 12. August 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Mecklenburg-Vorpommern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
den Ministerpräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gez. Helmrich