Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 11. Mai 2010
                            Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg  über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 11. Mai 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht vom 11. Mai 2010 | 01.02.2011 | 
| Eingangsformel | 01.02.2011 | 
| Artikel 1 | 01.02.2011 | 
| Artikel 2 | 01.02.2011 | 
| Artikel 3 | 01.02.2011 | 
                            Das Land Schleswig-Holstein,  vertreten durch den Justizminister Emil Schmalfuß,  und die Freie und Hansestadt Hamburg,  vertreten durch den Senat,  dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde Dr. Till Steffen,  schließen nachstehendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor sind die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                | Hamburg, den 11. Dezember 2009 Für die Freie und Hansestadt Hamburg | Hamburg, den 11. Dezember 2009 Für das Land Schleswig-Holstein | 
| In Vertretung des Senats Der Präses der Justizbehörde gez. Dr. Till Steffen | Für das Land Schleswig-Holstein In Endvertretung Der Justizminister gez. Emil Schmalfuß | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag tritt gemäß Bekanntmachung vom 9. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 640) am 1. Februar 2011 in Kraft.