Verordnung über die Höhe der Dokumentenpauschale in besonderen Fällen Vom 14. Juli 2015
                            Verordnung über die Höhe der Dokumentenpauschale in besonderen Fällen   Vom 14. Juli 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Höhe der Dokumentenpauschale in besonderen Fällen vom 14. Juli 2015 | 18.07.2015 | 
| Eingangsformel | 18.07.2015 | 
| § 1 | 18.07.2015 | 
| § 2 | 18.07.2015 | 
                            Auf Grund von § 1 Absatz 2 des Landesjustizkostengesetzes vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 34-a), zuletzt geändert am 3. September 2014 (HmbGVBl. S. 418), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Werden mechanisch vervielfältigte Abschriften von Terminrollen und Geschäftsverteilungsplänen des Hanseatischen Oberlandesgerichts, des Landgerichts, der Amtsgerichte, des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, des Verwaltungsgerichts oder des Finanzgerichts auf Grund eines Dauerauftrags bezogen, so beträgt die Dokumentenpauschale zehn Cent je Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird das Hamburgische Justizverwaltungsblatt im Ausdruck auf Grund eines Dauerauftrags bezogen, so beträgt die Dokumentenpauschale 5 Euro je Exemplar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Dokumentenpauschale ist jeweils am Ende eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Zeitabschnitt zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Verordnung über die Höhe der Schreibauslagen in besonderen Fällen vom 13. Juni 1978 (HmbGVBl. S. 203) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,  Hamburg, den 14. Juli 2015.