Gesetz zum Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen Vom 5. Dezember 1978
                            Gesetz zum Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen  Vom 5. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch Staatsvertrag vom 4. 12. 1991 (Gesetz vom 10. 3. 1992, HmbGVBl. S. 53) sind die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dem Staatsvertrag beigetreten. Der Beitritt ist gemäß der Bekanntmachung vom 25. 2. 1994 (HmbGVBl. S. 58) am 1. 2. 1994 wirksam geworden. Der Staatsvertrag vom 4. 12. 1991 enthält in seinem Artikel II folgende Regelung: »Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 14 Absatz 2 genannte Erstattung der Fehlbeträge folgende Regelung: Der Zuschussbedarf für die Zentralstelle wird von den alten Ländern nach dem bisherigen Königsteiner Schlüssel getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralstelle erfolgt nicht. Der durch Ausdehnung des Aufgabenbereiches auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Zuschussbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.«
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen vom 5. Dezember 1978 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 | 01.01.2004 | 
| Anlage - Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen | 01.01.2004 | 
| Artikel 1 - Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht | 01.01.2004 | 
| Artikel 2 - Aufgaben der Zentralstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 3 - Organe der Zentralstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 4 - Verwaltungsausschuss | 01.01.2004 | 
| Artikel 5 - Leiter der Zentralstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 6 - Verfahren, Gebühren | 01.01.2004 | 
| Artikel 7 - Zulassung von Fernlehrgängen | 01.01.2004 | 
| Artikel 8 - Eignung des Fernlehrgangs | 01.01.2004 | 
| Artikel 9 - Beteiligungsverfahren | 01.01.2004 | 
| Artikel 10 - Verzeichnis | 01.01.2004 | 
| Artikel 11 - Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge | 01.01.2004 | 
| Artikel 12 - Eignungsanerkennung | 01.01.2004 | 
| Artikel 13 - Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern | 01.01.2004 | 
| Artikel 14 - Finanzierung der Zentralstelle | 01.01.2004 | 
| Artikel 15 - Kündigung, Auflösung | 01.01.2004 | 
| Artikel 16 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Dem am 16. Februar/17. März 1978 in Bonn unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft getreten am 1. 4. 1979 gemäß der Bekanntmachung vom 12. 4. 1979 (HmbGVBl. S. 112)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Staatsvertrag über die Errichtung und Finanzierung der Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Fernunterricht vom 4. Februar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seite 63) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt
Hamburg, den 5. Dezember 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Staatsvertrag   über das Fernunterrichtswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,   der Freistaat Bayern,   das Land Berlin,   die Freie Hansestadt Bremen,   die Freie und Hansestadt Hamburg,   das Land Hessen,   das Land Niedersachsen,   das Land Nordrhein-Westfalen,   das Land Rheinland-Pfalz,   das Saarland und   das Land Schleswig-Holstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden Staatsvertrag über das Fernunterrichtswesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
                            (1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Landes Nordrhein-Westfalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der übrigen Länder festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Aufgaben der Zentralstelle
                            (1) Die Zentralstelle hat die Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entwicklung des
Fernunterrichtswesens zu beobachten und sie durch Empfehlungen und Anregungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Länder in
Fragen des Fernunterrichts und des Prüfungsverfahrens für Fernunterrichtsteilnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu beraten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auskünfte über
Fernlehrgänge zu erteilen und über Möglichkeiten der Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Fernunterricht zu beraten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fernlehrgänge,
die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeine oder berufliche Bildung vermitteln, welche Gegenstand landesrechtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungen ist, auf Antrag des Veranstalters zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zentralstelle ist ferner für die Länder zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde im Sinne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fernunterrichtsschutzgesetzes
- FernUSG - vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2525),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 FernUSG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von § 3 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung vom 9. April 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 990),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von § 4 Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 1682), soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese Vorschrift Fernlehrgänge betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Organe der Zentralstelle
                            Organe der Zentralstelle sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Verwaltungsausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Leiter der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verwaltungsausschuss
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Verwaltungsausschuss
gehört je ein Vertreter der Länder an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jede
Landesregierung benennt ein ständiges Mitglied und dessen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dessen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren Wiederwahl ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Verwaltungsausschuss
entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und überwacht die Geschäftsführung der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er kann sämtliche nach diesem Staatsvertrag
der Zentralstelle übertragenen Aufgaben an sich ziehen; Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er beschließt
insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien für
die Arbeit der Zentralstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Geschäftsordnung
der Zentralstelle, die der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedarf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Empfehlungen zum Entwurf
für den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seine Stellungnahme
vor der Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Verwaltungsausschuss
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ländervertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Absatz 1 anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschlüsse
des Verwaltungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Leiter der Zentralstelle
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Leiter
der Zentralstelle führt die laufenden Geschäfte der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er vertritt die Zentralstelle gerichtlich
und außergerichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Kultusminister des Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Länder bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Verfahren, Gebühren
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die
Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 438).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im
Übrigen wird das Verfahren durch Richtlinien des Verwaltungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die Verwaltungstätigkeit der Zentralstelle sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren zu entrichten und Auslagen zu erstatten nach Maßgabe des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 354) und einer Gebührenordnung, die das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Verwaltungsausschuss erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zulassung von Fernlehrgängen
                            Die Zulassung eines nach § 12 Abs. 1 FernUSG zulassungspflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fernlehrgangs ist zu versagen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fernlehrgang nach
Inhalt, Umfang, Dauer oder Art der Durchführung nach näherer Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Artikels 8 nicht zum Erreichen des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangszieles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeignet ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fernlehrgang,
sofern er berufliche Bildung vermittelt, nach Inhalt, Umfang, Dauer, Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Rechtsvorschriften der Länder oder anderen Rechtsvorschriften der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulassen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt oder Zielsetzung
des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FernUSG)
oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Veranstalter nicht
den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers nach § 16 FernUSG rechtzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FernUSG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausgestaltung
der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht entspricht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FernUSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Eignung des Fernlehrgangs
                            (1) Ein Fernlehrgang ist nur dann im Sinne des Artikels 7 Nr. 1 geeignet, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Fernlehrgang
muss die zum Erreichen des angegebenen Lehrgangszieles erforderlichen Kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fähigkeiten vollständig, fachwissenschaftlich einwandfrei und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            didaktisch aufbereitet vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies
erfordert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vollständigkeit
des Lehrmaterials,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gleichwertigkeit
des Lehrgangsinhalts mit dem Inhalt eines öffentlich-rechtlich geregelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsganges und die Übereinstimmung mit den Leistungsanforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer öffentlich-rechtlichen Prüfung, soweit der Fernlehrgang diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsgang entsprechen oder auf diese Prüfung vorbereiten soll,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Orientierung am
Stand der Wissenschaft, die Beachtung der geltenden Normenvorschriften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Berücksichtigung der üblichen Terminologien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine einwandfreie
sprachliche und eine adressatenangemessene Gestaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Fernlehrgängen,
die berufliche Bildung vermitteln, die Berücksichtigung der beruflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxis sowie der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Beachtung fernunterrichtsdidaktischer
Grundsätze und die Anwendung bewährter oder neuer erfolgversprechender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            didaktischer Methoden; erforderlich sind insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine angemessene Anzahl
geeigneter Kontrollfragen oder Übungsaufgaben zur ständigen Selbstkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Teilnehmers mit Lösungsanleitungen oder Lösungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine angemessene Anzahl
von Prüfungen und von Korrekturaufgaben, soweit nicht eine mehrmalige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachung des Lernerfolgs nach der Art des Fernlehrgangs oder nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem vorgesehenen Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            begleitender Unterricht,
soweit dieser nicht nach der Art des Fernlehrgangs oder nach dem vorgesehenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnehmerkreis entbehrlich ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige Anleitungen,
soweit diese neben vorgesehenen Prüfungen, Korrekturaufgaben oder begleitendem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterricht erforderlich sind, um dem Teilnehmer und den Lehrkräften einen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überblick über den Leistungsstand zu geben, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine persönliche
Beratung des Teilnehmers, soweit er sie erkennbar benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der einen Fernlehrgang begleitende Unterricht muss hinsichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner Art und Dauer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der verwendeten Unterrichtsmittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beschaffenheit
und Ausstattung der Räumlichkeiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Abstimmung mit
dem Fernunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeignet sein, das Erreichen des Lehrgangszieles angemessen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Lehrkräfte, die Lösungen und Ausarbeitungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnehmer prüfen, korrigieren und begutachten oder die Teilnehmer fachlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beraten oder begleitenden Unterricht erteilen, müssen für ihre Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befähigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Soweit der Fernlehrgang einem öffentlich-rechtlich geregelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsgang entsprechen soll, ist das für diesen Bildungsgang geltende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungssystem anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Über Einzelheiten der Anforderungen der Absätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis 5 erlässt der Verwaltungsausschuss Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beteiligungsverfahren
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die
Zulassung von Fernlehrgängen, die berufliche Bildung vermitteln, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen ist, entscheidet die Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung, indem sie diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter Übersendung der Antragsunterlagen innerhalb einer angemessenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beabsichtigt
die Zentralstelle, von der Stellungnahme abzuweichen, gibt sie dem Bundesinstitut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Verzeichnis
                            Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der nach § 12 FernUSG zugelassenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fernlehrgänge, das jährlich zu veröffentlichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge
                            (1) Für die Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vorschriften der Artikel 7
bis 10 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die vorläufige Zulassung unvollständiger
Fernlehrgänge gelten im Rahmen des § 12 Abs. 3 FernUSG die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften der Artikel 7 bis
10 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Eignungsanerkennung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die
Überprüfung von Fernlehrgängen nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 gelten die Vorschriften des Artikels 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 1 bis 3 und des Artikels 8 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fernlehrgänge,
die diesen Anforderungen genügen, werden als geeignet anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Prüfungen von Fernunterrichtsteilnehmern
                            Die Länder sollen bei Prüfungen von Teilnehmern
an zugelassenen oder als geeignet anerkannten Fernlehrgängen die Vorbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Fernunterricht berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Finanzierung der Zentralstelle
                            (1) Kosten, die den Vertretern der Länder im Verwaltungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ihren ständigen Stellvertretern entstehen, trägt das entsendende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Land.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sämtliche
Einnahmen der Zentralstelle sind zur Verwendung für die ihr obliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben zweckgebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fehlbeträge
erstatten die Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Länder im Rahmen des Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder an andere Länder abführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgebend
sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorhergehenden Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschüsse
sind einer Rücklage zuzuführen und im Haushaltsplan des übernächsten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahres zur Minderung des Zuschussbedarfs als Einnahme auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Kultusminister(-senatoren)
der Länder stellen jährlich den Entwurf des Haushaltsvoranschlages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zentralstelle auf; er bedarf der Zustimmung der Finanzminister (-Senatoren)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die Zentralstelle nach den Beschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kultusminister-Senatoren) und Finanzminister(-senatoren) der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die
Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Nordrhein-Westfalen teilt
das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Kündigung, Auflösung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Staatsvertrag
gilt für unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er
kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das kündigende
Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese
Ausgleichsverpflichtung umfasst auch die Pensionslasten der während der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedschaft eingetretenen Versorgungsfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Staatsvertrag
tritt außer Kraft, wenn er von mehr als der Hälfte der Länder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekündigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
diesem Fall ist die Zentralstelle aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind anteilsmäßig von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vorschriften
des Landes Nordrhein-Westfalen über die beamtenrechtlichen Folgen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrages hinaus bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben, nach Maßgabe des Artikels 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Über die Verwendung der Geschäftsräume und
des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die Kultusminister(-senatoren)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Länder gemeinsam mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) In den Fällen der Absätze 2 und 4 bemisst sich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten nach dem Anteil dieses Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im letzten Jahr vor der Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Inkrafttreten
                            (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tage des Monats in Kraft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern ausgefertigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ratifikationsurkunden bei dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinterlegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsvertrag
über die Errichtung und Finanzierung der Staatlichen Zentralstelle für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fernunterricht vom 20. Dezember 1973 tritt mit dem Inkrafttreten dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrages außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungsbeurteilungen,
die nach dem Staatsvertrag vom 20. Dezember 1973 erteilt worden sind, behalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1980, soweit sie nicht vorher erlöschen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zurückgenommen werden oder widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 Abs. 2, 4 und 5 und Artikel 9 des
Staatsvertrages vom 20. Dezember 1973 gelten insoweit bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember 1980 fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bonn,
den 16. Februar 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Baden-Württemberg:   gez. Filbinger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Freistaat Bayern:   gez.
Goppel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Berlin:   gez. Stobbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
die Freie Hansestadt Bremen:   gez. Willms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die Freie und Hansestadt
Hamburg,   vorbehaltlich der Zustimmung der Bürgerschaft:   gez.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biallas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Hessen:   gez. Börner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Niedersachsen:   gez. Albrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Land Nordrhein-Westfalen:   gez.
Heinz Kühn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Rheinland-Pfalz:   gez. Otto Theisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für das Saarland:   gez.Röder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
das Land Schleswig-Holstein:   gez. Stoltenberg