Verordnung über die Satzung für den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - Vom 28. Dezember 2004
                            Verordnung über die Satzung für den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts -  Vom 28. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Satzung für den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 28. Dezember 2004 | 01.01.2005 | 
| Eingangsformel | 01.01.2005 | 
| Einziger Paragraph | 01.01.2005 | 
| Anlage - Satzung für den LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) Vom 28. Dezember 2004 | 01.01.2005 | 
| § 1 - Stammkapital | 01.01.2005 | 
| § 2 - Vorstand | 01.01.2005 | 
| § 3 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse | 01.01.2005 | 
| § 4 - Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen | 01.01.2005 | 
| § 5 - Abwesenheit des Vorstandes | 01.01.2005 | 
| § 6 - Aufgaben des Aufsichtsrates | 01.01.2005 | 
| § 7 - Unterrichtung des Aufsichtsrates | 01.01.2005 | 
| § 8 - Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat | 01.01.2005 | 
| § 9 - Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Krankenhausdirektorien | 01.01.2005 | 
| § 10 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde | 01.01.2005 | 
| § 11 - Wirtschaftsplan | 01.01.2005 | 
| § 12 - Mittelfristige Finanzplanung | 01.01.2005 | 
| § 13 - Unternehmenskonzept | 01.01.2005 | 
| § 14 - Auftragsvergabe | 01.01.2005 | 
| § 15 - Tochterunternehmen | 01.01.2005 | 
                            Auf
Grund von § 11 des
Gesetzes zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg (LBKBetriebG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 487) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Einziger Paragraph
                            Dem LBK Hamburg wird die aus der Anlage ersichtliche Satzung gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 28. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Satzung  für den LBK Hamburg  -
Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 28. Dezember
2004
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Stammkapital
                            Der LBK Hamburg wird mit einem
Stammkapital in Höhe von 1 Million Euro errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vorstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand führt die Geschäfte des LBK Hamburg verantwortlich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Gesetzen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zielbildes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin oder eines ordentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand definiert auf Basis des Zielbildes das Unternehmenskonzept für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den LBK Hamburg und die Rahmenvorgaben für die Krankenhäuser und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er
koordiniert den Gesamtbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand überwacht das Geschäftsgebaren und die Wirtschaftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er
kontrolliert ferner die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Krankenhausdirektorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Leitungen der sonstigen Einrichtungen, und stellt für die Leistungsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Anstalt die fachliche Aufsicht sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des LBK Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand ist berechtigt, den Krankenhausdirektorien und Leitungen der sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen Einzelanweisungen zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich
der einzelnen Mitglieder des Vorstandes, ihre Vertretung untereinander sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Organisation und Geschäftsverteilung innerhalb des LBK Hamburg ergeben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, der von dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgestellt und geändert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Mitglieder des Vorstandes unterrichten sich gegenseitig über wichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelegenheiten
von größerer Bedeutung sind vor der Entscheidung gemeinsam zu erörtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Vorstandsmitglieder beschließen gemeinsam über Angelegenheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nach dem Gesetz zur Errichtung der
Betriebsanstalt LBK Hamburg (LBKBetriebG) und dieser Satzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
die Geschäftsbereiche von zwei oder mehreren Vorstandsmitgliedern betreffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für
die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei
Stimmengleichheit gibt die Sprecherin oder der Sprecher beziehungsweise die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder der Vorsitzende des Vorstandes, soweit eine solche oder ein solcher bestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist, den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Übrigen
hat im Konfliktfall jedes Vorstandsmitglied das Recht, die Vorsitzende oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Vorsitzenden des Aufsichtsrates um Vermittlung anzurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Einigungsstelle nach § 81 des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 5. April 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (HmbGVBl. S. 197), wird beim Vorstand gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärungen
im Namen des LBK Hamburg werden unter der Zeichnung „LBK Hamburg - Anstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Rechts“ abgegeben und bedürfen der Unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zweier Mitglieder des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied des Vorstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine sonstige Angestellte oder ein sonstiger Angestellter oder zwei Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinsam zeichnen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist
eine Willenserklärung gegenüber dem LBK Hamburg abzugeben, so genügt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einer oder einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeichnungsbefugten Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Mitgliedern der Leitungsorgane
der Betriebe und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern die Befugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung für den Gesamtbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des jeweiligen Betriebes sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstigen
Angestellten des LBK Hamburg eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand kann die Übertragung von Vertretungsbefugnissen jederzeit widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
Erklärungen vertretungsbefugter Personen vor Gericht sowie für Erklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs kann der Vorstand eine von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absatz 1 Sätze 1 und 2 abweichende Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie
kann insbesondere vorsehen, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärungen vor Gericht
nur von einer vertretungsbefugten Person abgegeben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmte
Schriftstücke im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs nur von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer vertretungsbefugten Person unterzeichnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu werden brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfte
im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs im Sinne der Sätze 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sind Rechtsgeschäfte, die eine vom Vorstand festzulegende und im Amtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzeiger zu veröffentlichende Wertgrenze nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Erklärungen eines ausdrücklich
für den Einzelfall oder für Erklärungen solcher Art Bevollmächtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürfen nicht der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 vorgeschriebenen Form,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Vollmacht selbst in der Form des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 erteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
zur Vertretung des LBK Hamburg befugten Personen und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen werden unverzüglich im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt nicht für Bevollmächtigungen
gemäß Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) § 9 Absatz 2 Satz 2 LBK-Immobilien
Gesetz bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für
Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen ist grundsätzlich der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorstand zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen solche Auskünfte der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abwesenheit des Vorstandes
                            (1) Die Mitglieder des Vorstandes
teilen der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Dienstreisen und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von mehr als fünf Tagen rechtzeitig mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dienstreisen in das Ausland von
mehr als zwei Tagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Aufsichtsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Dienstreisen und Urlaub dürfen
nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ist ein Vorstandsmitglied aus
anderen als den im Absatz 1 genannten Gründen an einer ordnungsgemäßen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dies der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben des Aufsichtsrates
                            (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates
ergeben sich aus § 7 LBKBetriebG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestellung und Abberufung
der Mitglieder der Krankenhausdirektorien, des Ärztlichen Leiters des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zentralinstitutes für Transfusionsmedizin und der Leiter von Einrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zentralaufgaben für die Krankenhäuser wahrnehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Vergütungsmodell für Krankenhausdirektorien oder vergleichbare Regelungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeine
Regelungen über die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Bestellung und Abberufung der neben dem Vorstand vertretungsberechtigten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des LBK Hamburg, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darf nicht erteilt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
Wirtschaftsplan und seine Änderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Festsetzung von allgemein gültigen Entgelten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Vereinbarung von Budgets und Pflegesätzen vorbehaltlich der Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Behörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von 250.000 Euro,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgenommen sind der Erwerb von Erbbaurechten entsprechend Bürgerschaftsdrucksache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18/849 (Beschlüsse der Bürgerschaft vom 15. und 16. Dezember 2004),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg; hiervon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgenommen sind Verträge, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitionen durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder andere öffentlich-rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften abgeschlossen werden; die im Zusammenhang mit der Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Investitionen oder laufenden Aufwendungen vom LBK Hamburg eingeleiteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsstreitigkeiten bedürfen nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern sie im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens eingeleitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden (zum Beispiel Widerspruchsverfahren); hiervon ausgenommen sind Mietverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem LBK Hamburg Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- und Termingeldern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Beauftragung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit der Prüfung des Jahresabschlusses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab einer Dauer von fünf Jahren und einem jährlichen Miet- und Pachtzins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von mindestens 200.000 Euro,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Gewährung von Darlehen ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Aufnahme von Krediten mit einer Laufzeit von über einem Jahr ab einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wertgrenze von 100.000 Euro, wenn sie über den im Wirtschaftsplan genehmigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kreditrahmen hinausgehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
allgemeinen Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten; der Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. bedarf keiner Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Aufsichtsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
Erwerb, die gänzliche oder teilweise Veräußerung, die Erhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Belastung von Beteiligungsrechten oder Maßnahmen vergleichbarer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung (zum Beispiel Kapitalerhöhung/-herabsetzung, Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungsverträgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Schaffung und Aufhebung von Krankenhäusern und Zentraleinrichtungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LBK Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Geschäftsordnungen für den Vorstand, die Krankenhausdirektorien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die Leitungen der sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und gegen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg mit Mehrheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligt ist, sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung; ausgenommen sind Rechtsmittel gegen Genehmigungsbescheide nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18 Absatz 5 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsgeschäfte,
an denen Aufsichtsratmitglieder persönlich oder als Vertreterin bzw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertreter einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind; hierunter fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht Krankenhausbehandlungsverträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen, die 2.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Euro im Jahr übersteigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und Beteiligungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstige,
für die Entwicklung des LBK Hamburg bedeutsame strukturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im
Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den aktienrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Gewährung von Krediten an Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedarf einer Zustimmung des Aufsichtsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §§ 89 und 115 des
Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Aufsichtsrat kann mit Zustimmung
der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden beschließen, ob weitere Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemein oder durch Einzelbeschluss von seiner Zustimmung abhängig zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            machen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterrichtung des Aufsichtsrates
                            (1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat
zu berichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die beabsichtigte
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsführung, und zwar mindestens einmal jährlich sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über
die Rentabilität des LBK Hamburg, und zwar in der Sitzung des Aufsichtsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in der über den Jahresabschluss verhandelt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelmäßig,
mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Lage des LBK Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LBK Hamburg von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar so rechtzeitig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihnen Stellung zu nehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über
Angelegenheiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand hat grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dazu
gehören Betriebsstörungen und rechtswidrige Handlungen zum Nachteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des LBK Hamburg sowie Fälle, in denen der Verdacht einer solchen Handlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            besteht, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind, ferner Rechtsstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihren Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und dem LBK Hamburg sowie sonstige Vorgänge, die auf die Lage des LBK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg von erheblichem Einfluss sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Darüber
hinaus gibt der Vorstand dem Aufsichtsrat Auskunft über den Geschäftsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand hat den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils innerhalb von sechs Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen Bericht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es sind die quartalsmäßigen
Soll- Werte und die Ist-Werte darzustellen und die wesentlichen Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das jeweilige Berichtsquartal und den abgelaufenen Jahreszeitraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außerdem
ist eine Hochrechnung des Jahresergebnisses anhand der Ist-Werte vorzunehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die spezifischen Unternehmenskennzahlen sind zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Dem ersten Quartalsbericht eines
jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat
                            (1) Jedem Aufsichtsratsmitglied ist
zu Beginn seiner Tätigkeit auszuhändigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gesetz zur Errichtung
der Betriebsanstalt LBK Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Zielbild und das Unternehmenskonzept,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Satzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
neueste Geschäftsbericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
mittelfristige Finanzplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
letzte Quartalsbericht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein
Verzeichnis der wichtigsten Verträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine
aktuelle Liste über die Mitglieder der Krankenhausdirektorien sowie der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitungen der Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates aufzustellenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitplan in regelmäßigen Abständen Sitzungen des Aufsichtsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Aufsichtsrat soll
einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vorbereitung der Sitzungen obliegt dem
Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Einladungen zu den
Sitzungen sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates möglichst frühzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die von der oder dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu billigenden Tagesordnungen sowie erläuternde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen sollen spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedern des Aufsichtsrates vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des konsolidierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jahresabschlusses ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates rechtzeitig vor seiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behandlung im Aufsichtsrat zu übersenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Krankenhausdirektorien
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem
jeweiligen Krankenhausdirektorium gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die ärztliche Direktorin
oder der ärztliche Direktor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
kaufmännische Direktorin oder der kaufmännische Direktor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Pflegedienstdirektorin oder der Pflegedienstdirektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand des LBK Hamburg bestimmt ein Mitglied des Direktoriums zu dessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprecherin oder Sprecher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Mitglieder des Krankenhausdirektoriums werden vom Vorstand mit Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Aufsichtsrates (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) grundsätzlich auf Grund öffentlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschreibung auf Zeit bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Bestellung erfolgt auf fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederbestellung
ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mitglieder
des Krankenhausdirektoriums nehmen ihre Aufgabe hauptamtlich wahr; die ärztliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung kann - in begründeten Ausnahmefällen - auch nebenamtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von einer Ärztin oder einem Arzt ausgeübt werden, die oder der dann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus dem Kreise der Leitenden Krankenhausärzte des betreffenden Krankenhauses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stammen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Krankenhausdirektorium handelt im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Ziel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Rahmenvorgaben grundsätzlich eigenverantwortlich in allen Angelegenheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die nur das einzelne Krankenhaus betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es
setzt die Vorgaben des Vorstandes um und ist diesem gegenüber für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ergebnisse seines Handelns, insbesondere für die Erfüllung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel- und Rahmenvorgaben, verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Vorschriften des § 2 Absätze
1 bis 3 bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das
Krankenhausdirektorium hat wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umgehend dem Vorstand mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mindestens
einmal im Jahr stimmt es mit dem Vorstand die beabsichtigte fachliche und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirtschaftliche Entwicklung des Krankenhauses ab und berichtet regelmäßig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestens vierteljährlich, über die wirtschaftliche Lage, im Übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei wesentlichen Änderungen und auf Anforderung des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Krankenhausdirektorien haben darüber
hinaus dem Vorstand über den jeweiligen Stand der Pflegesatzverhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie über Vorgänge und Geschäfte, die für die Rentabilität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder die Liquidität des Krankenhauses von erheblicher Bedeutung sein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können, rechtzeitig zu berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand regelt das Nähere durch eine Geschäftsanweisung für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Krankenhausdirektorien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innerhalb
seines Geschäftsbereiches ist jedes Mitglied des Direktoriums für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die laufenden Geschäfte verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
Angelegenheiten der Krankenhausleitung handelt das Krankenhausdirektorium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinschaftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Konfliktfall
hat jedes Direktoriumsmitglied das Recht, den Vorstand anzurufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sprecherin oder der Sprecher vertritt
das Krankenhaus nach innen und außen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie
oder er ist nicht Vorgesetzte oder Vorgesetzter der anderen Direktoriumsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten
für die Leitungen der anderen Betriebe des LBK Hamburg mit der Maßgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entsprechend, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Struktur des Leitungsorgans entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Das Nähere über Verfahren
und Beschlussfassung der Krankenhausdirektorien und der Leitungen der sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebe des LBK Hamburg regelt die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
zu erlassende Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
für das Gesundheitswesen zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beaufsichtigt die Einhaltung des Gesetzes zur Errichtung der Betriebsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LBK Hamburg und dieser Satzung (Rechts- und Organaufsicht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand legt ihr dazu regelmäßig den Geschäftsbericht, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorlagen für Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen sowie die Protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Vorstand ist verpflichtet,
der Aufsichtsbehörde auf Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die für Zwecke der Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde notwendig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Wirtschaftsplan
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Er ist dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vorzulegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass er vor dem Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Wirtschaftsplan besteht
aus dem Erfolgsplan mit der Gesamtheit der Erträge und Aufwendungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Investitionsplan, dem Personalplan, dem Finanzierungsplan mit den gesamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzbedarfen und Deckungsmitteln, sowie den dazugehörigen Erläuterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            soll neben den einzelnen Ansätzen die voraussichtlichen Vorjahresergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeutung zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Erfolgsplan sind als Anhang die Teilerfolgspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Krankenhäuser und der sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Investitionsplan besteht aus den Maßnahmeplänen der Krankenhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg sowie einer zusammenfassenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In den Maßnahmeplänen
sind die Investitionen nach Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen gegliedert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzeln aufzuführen und zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Investitionen,
die einen Betrag von 250.000 Euro unterschreiten, können zusammengefasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einer Summe ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wesentliche
Vorhaben, insbesondere solche, deren Gesamtkosten 1,5 Millionen Euro übersteigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sollen grundsätzlich nur dann in den Investitionsplan aufgenommen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn Darstellungen (Pläne, Kostenübersichten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorliegen, aus denen die Notwendigkeit der Maßnahmen, die Art der Ausführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bau- oder Beschaffungskosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen ersichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben, für die im
Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vollständig vorliegen und der Aufsichtsrat zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
den Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr zu erwartende Finanzbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegliedert nach Bedarfspositionen und die zu seiner Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegliedert nach ihrer Herkunft aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Ansätze sind zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben,
zu deren Finanzierung im Finanzierungsplan Haushaltsmittel der Freien und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem LBK Hamburg sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies
gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Personalplan muss die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung nach Funktionsgruppen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die entsprechenden Ist- Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem Personalplan
sind als Anhang die Teilpersonalpläne der Krankenhäuser und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sonstigen Einrichtungen des LBK Hamburg beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergibt
sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für neue Ansätze
und Maßnahmen ist die Einwilligung des Aufsichtsrates einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für den Investitionsplan (Maßnahmepläne
der Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen des LBK) gilt dieses mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Maßgabe, dass die Kosten des Investitionsvorhabens den Betrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.000 Euro übersteigen oder bei den zusammenfassend veranschlagten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen unter 250.000 Euro die vom Aufsichtsrat hierfür genehmigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtsumme des Geschäftsjahres überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
LBK Hamburg ist gehalten, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeignete Vorkehrungen zur Risikovorsorge und zur Gewährleistung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachhaltigen Erfüllung seiner Aufgaben, unter anderem durch Rücklagenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen von § 58 Nummern 6 und 7 der
Abgabenordnung, zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mittelfristige Finanzplanung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
mit dem Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat eine aus dem Unternehmenskonzept
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (§ 13) abgeleitete
mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzulegen, die das Planjahr und mindestens drei darauffolgende Geschäftsjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die dem Zahlenwerk zugrunde
liegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Unternehmenskonzept
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept (mittelfristiges Handlungsprogramm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Umsetzung der Unternehmensziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist mindestens alle fünf Jahre sowie
bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Auftragsvergabe
                            (1) Aufträge für Lieferungen
und Leistungen sind unter Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für freiberufliche Leistungen (VOF) zu erteilen (§ 15 Absatz 1 Mittelstandförderungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vor
einem Beschluss über die Vergabe bisher selbst erbrachter Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist dem jeweils zuständigen Entscheidungsorgan eine Begründungsvorlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu unterbreiten, die neben Aspekten der Wirtschaftlichkeit auch solche der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versorgungssicherheit und der Qualität der Aufgabenerfüllung beinhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie alternative Lösungsmöglichkeiten, zum Beispiel durch Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Binnenmodernisierung, aufzeigen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist
für den Beschluss der Aufsichtsrat als Entscheidungsorgan zuständig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind Fragestellungen der Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmervertretung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Begründungsvorlage aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über
Vorhaben dieser Art informiert das zuständige Entscheidungsorgan anhand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Begründungsvorlage nach Satz 1 die jeweils zuständige Personalvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen der Vorschriften des Hamburgischen
Personalvertretungsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entsprechendes
gilt auch für Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 4 Absatz 3 LBKBetriebG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die abschließende Beschlussfassung
fällt in dem jeweils zuständigen Entscheidungsorgan. Konfliktregelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den jeweiligen Geschäftsordnungen werden davon nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Tochterunternehmen
                            (1) Der Vorstand hat dafür zu
sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung auch von den Vorständen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Tochtergesellschaften beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei
Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat sind die Geschäfte, die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem LBK-Immobilien Gesetz und nach dieser Satzung zustimmungspflichtig wären,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stets dem Aufsichtsrat des LBK Hamburg zur Beschlussfassung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das gilt auch für Maßnahmen, die
nach den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gesellschafterversammlung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bei Tochtergesellschaften und
wichtigen Beteiligungen mit Aufsichtsrat sind die Maßnahmen, die in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsrat des LBK Hamburg vorzulegen.