Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten Vom 3. November 1998
                            Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten  Vom 3. November 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben, §§ 4, 5 geänderte Bezeichnung durch Verordnung vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemäß Artikel 23 § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 gilt diese Verordnung als auf Grund von § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar (HmbGVBl. S. 23) erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten vom 3. November 1998 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Dienstwohnung | 01.01.2004 | 
| § 2 - Gemeinschaftsverpflegung | 01.01.2004 | 
| § 3 - Sonstige Sachbezüge | 14.09.2005 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 14.09.2005 | 
                            Auf Grund von § 6 Absatz 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 169, 203), zuletzt geändert am 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997 Seite 280, 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Seite 4), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Dienstwohnung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Einräumung einer
Dienstwohnung ist diese der Beamtin oder dem Beamten mit einem Betrag auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Besoldung anzurechnen, der dem Mietwert entspricht (Dienstwohnungsvergütung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Ermittlung des Mietwertes sind - ausgehend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der ortsüblichen Vergleichsmiete - werterhöhende und wertmindernde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umstände zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
besonders begründeten Einzelfällen kann die Dienstwohnungsvergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Vermeidung von Härten niedriger festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die festzusetzende Dienstwohnungsvergütung darf
die folgenden Beträge nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung):
                        
                        
                    
                    
                    
                | bei monatlichen Bruttobezügen | höchste Dienstwohnungsvergütung | |
| von Euro | bis Euro | Euro | 
| 1332,00 | 1382,99 | 226,00 | 
| 1383,00 | 1433,99 | 234,50 | 
| 1434,00 | 1484,99 | 243,00 | 
| 1485,00 | 1535,99 | 251,50 | 
| 1536,00 | 1586,99 | 260,00 | 
| 1587,00 | 1637,99 | 268,50 | 
| 1638,00 | 1688,99 | 277,00 | 
| 1689,00 | 1739,99 | 285,50 | 
| 1740,00 | 1790,99 | 294,00 | 
| 1791,00 | 1841,99 | 302,50 | 
| 1842,00 | 1892,99 | 311,00 | 
| 1893,00 | 1943,99 | 319,50 | 
| 1944,00 | 1994,99 | 328,00 | 
| 1995,00 | 2045,99 | 336,50 | 
| 2046,00 | 2096,99 | 345,00 | 
| 2097,00 | 2657,99 | 345,00 zuzüglich je 8,50 Euro für je weitere angefangene 51,00 Euro des monatlichen Bruttobezugs über 2096,99 Euro | 
| 2658,00 | und mehr | 438,50 zuzüglich je 6,00 Euro für je weitere angefangene 51,00 Euro des monatlichen Bruttobezugs über 2657,99 Euro | 
                            Zu den Bruttobezügen im Sinne
dieser Verordnung zählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Grundgehalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zuschüsse zum Grundgehalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Familienzuschlag, der ohne
Rücksicht auf den tatsächlich zustehenden Familienzuschlag stets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Höhe der Stufe 3 anzusetzen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Amtszulagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Stellenzulagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Überleitungszulagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausgleichszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufgrund veränderter Bruttobezüge ist mit Wirkung vom Ersten des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttobezüge
gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des der Besoldungsänderung zugrunde liegenden Gesetzes, im Falle einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei einer Unterbrechung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bezügezahlung sind die Bruttobezüge zugrunde zu legen, die der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamtin oder dem Beamten bei voller Beschäftigung zustünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind der Beamtin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Beamten mit einem angemessenen Betrag die sich aus der Wohnungsüberlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebenden sonstigen Kosten (Betriebskosten im Sinne von § 27 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über wohnungswirtschaftliche Berechnungen - Zweite Berechnungsverordnung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fassung vom 12. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2179), zuletzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geändert am 23. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1167), und Nebenleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (z. B. Überlassung von Gärten, Ausstattungsgegenständen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geräten) anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gemeinschaftsverpflegung
                            Die Gemeinschaftsverpflegung ist den zur Teilnahme verpflichteten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit dem Betrage auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldung anzurechnen, den die zuständige Behörde jeweils festgesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sonstige Sachbezüge
                            Alle in den §§ 1 und 2 nicht aufgeführten Sachbezüge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind der Beamtin oder dem Beamten in Höhe der Selbstkosten auf die Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamten vom 20. März 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 106) außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben
in der Versammlung des Senats,   Hamburg, den 3. November 1998.