Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Vom 8. Februar 2005
                            Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg   Vom 8. Februar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 des Gesetzes zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg und zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (WiSoG) vom 8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 28)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg vom 8. Februar 2005 | 26.02.2005 | 
| Eingangsformel | 26.02.2005 | 
| § 1 - Integration der HWP in die Universität Hamburg | 26.02.2005 | 
| § 2 - Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg | 26.02.2005 | 
| § 3 - Aufgaben der Fakultät | 26.02.2005 | 
| § 4 - Fakultätsverwaltung | 26.02.2005 | 
| § 5 - Gründungsphase | 26.02.2005 | 
| § 6 - Organe der Fakultät | 26.02.2005 | 
| § 7 - Gründungsdekanat | 26.02.2005 | 
| § 8 - Gründungs-Fakultätsrat | 26.02.2005 | 
| § 9 - Departments | 26.02.2005 | 
| § 10 - Studiengänge | 01.07.2009 | 
| § 11 - Studierende und Studierendenschaft der HWP | 26.02.2005 | 
| § 12 - Organisatorische Übergangsregelungen | 26.02.2005 | 
| § 13 - Satzungen der HWP | 26.02.2005 | 
                            Der
Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Integration der HWP in die Universität Hamburg
                            (1) Die HWP - Hamburger Universität
für Wirtschaft und Politik (HWP) wird mit Wirkung vom 1. April 2005 in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Universität Hamburg integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Status der HWP als eigenständige staatliche Hochschule und rechtsfähige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaft des öffentlichen Rechts endet mit dem in Absatz 1 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnachfolgerin der HWP wird
die Universität Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die in der HWP hauptberuflich
tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg sind, werden mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg weiter beschäftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Mitglieder der HWP werden
mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt Mitglieder der Universität Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Körperschaft, die Einrichtungen der HWP Teil der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg als Einrichtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - HmbHG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg
                            (1) Mit Wirkung vom 1. April 2005
bildet die bisherige HWP gemeinsam mit den bisherigen Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg die neue Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt werden die nach § 1 Absatz 4 in die Universität Hamburg übernommenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder der HWP gemeinsam mit den Mitgliedern der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Mitglieder der neuen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Einrichtungen der HWP werden
ebenso wie die den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg zugeordneten Einrichtungen mit dem genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeitpunkt der neuen Fakultät zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Fakultät
                            (1) Die Fakultät nimmt nach den
allgemeinen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Fassung und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf ihren Gebieten alle Aufgaben der bisherigen HWP und der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Aufgabe der Fakultät ist
es insbesondere, das neue Studienangebot für die Fakultät zu entwickeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forschungsschwerpunkte zu bestimmen und die neue Organisationsstruktur der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultät vorzubereiten, die nach Ablauf der Gründungsphase Geltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erlangen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Fakultät stellt sicher,
dass im Rahmen der Fortführung bestehender und bei Entwicklung neuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienangebote das Profil der bisherigen HWP in der Lehre und bei der Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Studierenden berücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fakultätsverwaltung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Fakultät erhält eine eigene Verwaltung, die von einer Geschäftsführerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder einem Geschäftsführer unter der Gesamtverantwortung des Dekanats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit Wirkung vom 1. April
2005 werden ihr Personal und Einrichtungen der Verwaltungen der Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Über die Zuordnung des
Personals und der Einrichtungen der Verwaltung der HWP entscheidet das Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität im Einvernehmen mit dem Gründungsdekanat nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Gesamtuniversität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet
die für das Hochschulwesen zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gründungsphase
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
in den §§ 6 bis 10 getroffenen
Regelungen gelten übergangsweise für die Gründungsphase der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Gründungsphase endet mit
dem Inkrafttreten der von den Gründungsorganen zu entwickelnden Neuorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fakultät gemäß § 3
Absatz 2 und soll spätestens zum Beginn des Wintersemesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008/2009 abgeschlossen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Für die neue Fakultät
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes, soweit im Folgenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht etwas anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organe der Fakultät
                            Organe der Fakultät sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Gründungsdekanat, bestehend
aus der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan, drei Professorinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Professoren als Prodekane und der Geschäftsführerin bzw. dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsführer, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der
Gründungs-Fakultätsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gründungsdekanat
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Gründungsdekanin oder der Gründungsdekan wird vom Präses der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für das Hochschulwesen zuständigen Behörde, dem Präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg, der Präsidentin der HWP sowie den Dekanen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg ausgewählt und vom Präses der für das Hochschulwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen Behörde bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ihre
oder seine Amtszeit beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Prodekane werden von der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgewählt und vom Gründungs-Fakultätsrat bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Je eine Prodekanin bzw. ein Prodekan muss Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines der in § 9 genannten
Departments sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Amtszeit der Prodekane
endet mit Ablauf der Gründungsphase.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ihre
bzw. seine Amtszeit beträgt sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gründungs-Fakultätsrat
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dem
Gründungs-Fakultätsrat gehören einundzwanzig Mitglieder an,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            davon zwölf Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Den in § 9 genannten
Departments stehen je sieben Sitze zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von
den sieben Sitzen eines Departments stehen vier der Gruppe der Hochschullehrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Hochschullehrer sowie je einer den Studierenden, dem akademischen Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Gruppe des Technischen Personals und des Verwaltungspersonals zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertreter der Gruppen werden von den jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gruppen im Department gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Gründungsdekanin bzw.
der Gründungsdekan ist beratendes Mitglied des Gründungs-Fakultätsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und führt in ihm den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Gründungs-Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entwicklung des neuen Studienangebots der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Mitglieder eines Departments im Gründungs- Fakultätsrat bilden jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausschüsse haben
die Aufgabe, generell und in Einzelfällen Entscheidungen in Fragen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre und der Prüfungen zu treffen, soweit die Verantwortung der Departments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Studiengänge reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ausschüsse
sollen über ihre Entscheidungen Einvernehmen mit der Gründungsdekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. dem Gründungsdekan herstellen und den Gründungs-Fakultätsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Departments
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gliedert sich in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die folgenden drei Departments:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaftswissenschaften; Mitglieder
dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialwissenschaften;
Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialwissenschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirtschaft
und Politik; Mitglieder sind die bisherigen Mitglieder der HWP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelne
Mitglieder der in § 2 Absatz 1 genannten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bereiche können auch abweichend von dieser Gliederung anderen Bereichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Organ des Departments ist mindestens
ein Vorstand, dem die oder der aus dem Department ausgewählte Prodekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. Prodekan als Sprecherin oder Sprecher angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Departments nehmen die bisherigen
Aufgaben der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg in Studium und Lehre wahr, soweit bestehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom- und Bachelorstudiengänge und einzuführende Bachelorstudiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit
Wirksamwerden der Neuorganisation enden die Amtszeiten der zu diesem Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestehenden Fakultäts- und Departmentsorgane mit Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gründungsdekanin bzw. des Gründungsdekans und der Geschäftsführerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bzw. des Geschäftsführers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit
Amtszeiten von Organen beendet sind, nehmen diese Organe die Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum Amtsantritt der neuen Fakultätsorgane weiterhin wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Studiengänge
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Studiengänge der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialwissenschaften der Universität Hamburg werden nach dem 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 so lange auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt für den Hochschulzugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Hochschulzulassung, das Studium und die Prüfungen in diesen Studiengängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt, bis für diese Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In
den neuen Rechtsvorschriften ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Rechtsvorschriften immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis dahin geltenden Regelungen in angemessener Zeit abschließen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der
Bachelorstudiengang der HWP wird fortgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Departments Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg entwickeln unverzüglich eigene Bachelorstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehende und neue Masterstudiengänge werden
von der Fakultät verantwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Studierende und Studierendenschaft der HWP
                            (1) Die Studierenden der HWP werden
mit Wirkung vom 1. April 2005 Studierende der Universität Hamburg sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Hamburg mit den entsprechenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            korporationsrechtlichen Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unverzüglich
nach dem 1. April 2005 entsendet der Konvent der Studierendenschaft der HWP
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            drei Mitglieder in das Studierendenparlament der Universität Hamburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei der Wahl des allgemeinen Studierendenauschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg zu Beginn des Sommersemesters 2005 ist ein Mitglied
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des allgemeinen Studierendenausschusses aus den bishierigen Studierenden der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HWP zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in den Sätzen
1 und 2 genannten Mitglieder der Organe der Studierendenschaft der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg aus der HWP amtieren bis zum Ende der laufenden Amtsperiode dieser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im
Übrigen enden die Amtstätigkeit und die Amtszeit der Organe der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierendenschaft der HWP mit Ablauf des 31. März 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Studierendenschaft der HWP ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 1. April 2005 an übernimmt die Studierendenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg die Aufgaben der bisherigen Studierendenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der HWP und wird deren Rechtsnachfolgerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Organisatorische Übergangsregelungen
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg sind mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
Amtszeiten ihrer Organe enden zu diesem Zeitpunkt. Die laufenden Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden von diesen Organen bis zum Amtsantritt der Organe der Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Departments weiterhin wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die
am 1. April 2005 in der HWP bestehenden Selbstverwaltungseinheiten sowie die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an diesem Tage in den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg vorhandenen wissenschaftlichen und sonstigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einrichtungen sowie ihre Organe bestehen längstens bis zum Wirksamwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Neuorganisation nach § 3 Absatz 2 weiter
und sind spätestens mit deren Wirksamwerden aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ihre Organe nehmen die Geschäfte bis zum Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der neuen Selbstverwaltungsorgane unterhalb der Fakultät weiterhin wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Satzungen der HWP
                            Die in § 10 nicht genannten Satzungen der HWP gelten als Satzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Universität Hamburg fort, soweit sie diesem Gesetz und dem übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satzungsrecht der Universität Hamburg nicht widersprechen.