Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank Vom 28. Oktober 2014
                            Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank  Vom 28. Oktober 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gebührenordnung für die Hamburgische Investitions- und Förderbank vom 28. Oktober 2014 | 05.11.2014 | 
| Eingangsformel | 05.11.2014 | 
| § 1 | 05.11.2014 | 
| § 2 | 05.11.2014 | 
| Anlage | 05.11.2014 | 
                            Auf Grund von § 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), sowie § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Für Amtshandlungen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Für Bewilligungen und Amtshandlungen bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 IFBG,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Regelwerken enthaltenen Programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Aufwendungszuschüssen im Mietwohnungsbau gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a IFBG, die in Verbindung mit einer gebührenpflichtigen Darlehensförderung gewährt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Rahmen eines Förderprogramms der Freien und Hansestadt Hamburg oder eigener Förderprogramme oder -maßnahmen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank nach § 4 Absatz 3 IFBG, die eine Gebührenerhebung ausschließen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchleitungsgeschäften für andere Förderinstitute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden keine Gebühren nach Nummer 1 der Anlage erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
| Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro | 
| 1 | Bewilligungen und Amtshandlungen im Rahmen der Verwaltung von Fördermitteln als Darlehens- und als Zuschussförderung mit Ausnahme der Amtshandlungen nach Nummern 2 bis 4 | |
| 1 vom Hundert auf den bewilligten Betrag, mindestens 50,- höchstens 250.000,- | ||
| 2 | Zusätzliche, auf gesonderten Antrag erteilte Bescheinigungen, jeweils | 10,- bis 2.550,- | 
| 3 | Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes sowie Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung | |
| 3.1 | Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, dazu besonderen Anlass gegeben hat | |
| 50,- bis zur vollen für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehenen Gebühr | ||
| 3.2 | Erfolglose Antragsverfahren nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung | |
| 3.2.1 | im Rahmen von Nummer 4 | 25,50 bis zu 25 vom Hundert der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr | 
| 3.2.2 | in allen übrigen Fällen | 15,- bis 500,- | 
| 4 | Erfolglose Widerspruchsverfahren | |
| 4.1 | bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung | |
| 50,- bis zur vollen für die angefochtene oder beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr | ||
| 4.2 | in allen übrigen Fällen | 15,- bis 2.000,- |