Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung Vom 19. Juli 2000
                            Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung  Vom 19. Juli 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 4. September 2006 (HmbGVBl. S. 495) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Erlassen als Artikel 2 des Gesetzes vom 19. 7. 2000 (HmbGVBl. S. 155)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Ausführung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes im Bereich der Strafverfolgung vom 19. Juli 2000 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 13.09.2006 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
                            Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat unterrichtet
die Bürgerschaft jährlich auf der Grundlage der nach § 100 e der Strafprozessordnung vorgelegten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berichte über die durchgeführten Maßnahmen nach § 100 c der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafprozessordnung, die von einem hamburgischen Gericht angeordnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Senat berichtet auch, wenn
keine Maßnahmen durchgeführt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein von der Bürgerschaft
gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das Gremium besteht aus sieben
Mitgliedern der Bürgerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Sie werden
in geheimer Abstimmung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgefertigt
Hamburg, den 19. Juli 2000.  Der Senat