Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste Vom 5. Juni 2012
                            Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste  Vom 5. Juni 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 13 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste vom 5. Juni 2012 | 16.06.2012 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 16.06.2012 | 
I
                            (1) Zuständig für die Durchführung der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste vom 5. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 214) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Zuständig für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Verordnung für die bei ihnen beschäftigten wissenschaftlichen Rätinnen und Räte sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Senatskanzlei -,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Senat - Personalamt -,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Fachbehörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Rechnungshof.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Die Anordnung zur Durchführung der Verordnung über die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes vom 12. Februar 1991 (Amtl. Anz. S. 493) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.