Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts Vom 5. Oktober 1971
                            Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts  Vom 5. Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 119 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2105) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts vom 5. Oktober 1971 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 01.01.2004 | 
I
                            Zuständig für die Ausstellung der in § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert am 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417, 2429), in der jeweils geltenden Fassung genannten Bescheinigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fällen des § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für private botanische Gärten und wissenschaftliche Büchereien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Kultur und Medien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fällen des § 4 Nummer 21 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für allgemeinbildende Schulen und Einrichtungen, für fremdsprachliche Schulen und Einrichtungen, für berufsbildende Schulen und Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Schule und Berufsbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Schulen und sonstige Einrichtungen privater Träger, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Kultur und Medien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe und für Einrichtungen zur Fortbildung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Einrichtungen zur Vorbereitung auf juristische Prüfungen (Repetitorien)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Einrichtungen zur Vorbereitung auf Prüfungen in oder nach einem Hochschulstudium (Repetitorien)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Fahrschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts vom 28. April 1969 mit den Änderungen vom 11. Dezember 1970 und 19. März 1971 (Amtlicher Anzeiger 1969 Seite 521, 1970 Seite 2683, 1971 Seite 409) wird aufgehoben.