Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind Vom 17. Januar 1978
                            Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen  leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind  Vom 17. Januar 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Anordnung vom 6. Oktober 2020 (Amtl. Anz. S. 2089, 2090) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 17. Januar 1978 | 01.01.2004 | 
| I | 01.07.2020 | 
| II | 01.07.2020 | 
| III | 01.07.2020 | 
I
                            Zuständige Behörde nach  Artikel 2, Anlage 1 - Anhang 1 Absätze 1 und 4 und Anlage 1 - Anhang 2 Absätze 29, 42 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (Bundesgesetzblatt 1974 II Seite 566), ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Zuständig für die Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei den von ihr durchgeführten Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Übrigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bezirksämter.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.