Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 29. November 1950
                            Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen  über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main)  Vom 29. November 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) vom 29. November 1950 | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.10.2001 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
| Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen Vom 4. August 1950 | 01.10.2001 | 
| Artikel 1 | 01.10.2001 | 
| Artikel 2 | 01.10.2001 | 
| Artikel 3 | 01.10.2001 | 
| Artikel 4 | 01.10.2001 | 
§ 1
                            Dem Staatsvertrag vom 4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet am 6. 12. 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen  Vom 4. August 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch Ministerpräsidenten Peter Altmeier,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertreten durch Ministerpräsidenten Christian Stock, schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            Die Patentstreitsachen (§ 51 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (RGBl. II S. 117), für welche die Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig sind, werden ab 1. Januar 1951 dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Für die bis zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt anhängig werdenden Patentstreitsachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Die Ratifikation erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch die verfassungsmäßig berufenen Organe.