Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim Vom 28. Januar 1971
                            Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen  dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim  Vom 28. Januar 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim vom 28. Januar 1971 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.10.2001 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
| Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim | 01.10.2001 | 
| Artikel 1 | 01.10.2001 | 
| Artikel 2 | 01.10.2001 | 
| Artikel 3 | 01.10.2001 | 
| Artikel 4 | 01.10.2001 | 
| Artikel 5 | 01.10.2001 | 
                            Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit der für Verfassungsänderungen erforderlichen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dem am 7. Oktober 1970 in Mainz und am 12. Oktober 1970 in Stuttgart unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem  Artikel 5 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 1: Verkündet am 3. 2. 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 6. 5. 1971 (GVBl. S. 132) am 21. 4. 1971 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Staatsvertrag
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag  zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg  über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Rheinland-Pfalz und das Land Baden-Württemberg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Baden-Württemberg den Teil des Gebiets der Stadt Germersheim ab (Anlage 1), der östlich des Talwegs des Rheins und nördlich der Linie (Anlage 2) liegt, welche im Zuge der Nordgrenze des Flurstücks der Stadt Germersheim  Nr. 3078 verläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlagen 1 und 2 (Karten) hier nicht abgedruckt, siehe GVBl. 1971 S. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            Vermessung und Abmarkung der Landesgrenze zwischen den vertragschließenden Ländern werden von den zuständigen Vermessungsbehörden vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1) Das Land Baden-Württemberg wird das nach  Artikel 1 abgetretene Gebiet in die Gemeinde Rheinsheim, Landkreis Bruchsal, eingliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Stadt Germersheim und die Gemeinde Rheinsheim regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzung zwischen den Landkreisen Germersheim und Bruchsal. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4
                            Die Unterhaltungslast an dem Schutzdamm XXXI geht in dem nach  Artikel 1 abgetretenen Gebiet auf das Land Baden-Württemberg über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5
                            Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung durch die nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden im Staatsministerium Baden-Württemberg hinterlegt sind.