Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vom 14. Juni 1974
                            Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 14. Juni 1974 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des
            § 16 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Für die Beitreibung von Geldbußen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist der Gemeindevorstand zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.