Bekanntmachung Eilverkündung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen der Landesregierung Vom 16. Dezember 2021
                            Bekanntmachung  Eilverkündung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen der Landesregierung  Vom 16. Dezember 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Bekanntmachung Eilverkündung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen der Landesregierung vom 16. Dezember 2021 | 28.12.2021 | 
| Eingangsformel | 28.12.2021 | 
                            Auf der Grundlage des am 28. Dezember 2021 in Kraft tretenden § 22a des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst werden Verordnungen über Gebote oder Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ab dem 28. Dezember 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf der Internetseite „
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            www.hessen.de/verkuendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            “ amtlich bekanntgemacht (Eilverkündung). Die Bereitstellung der Verordnung in elektronischer Form auf der Internetseite steht der Ausgabe des Verkündungsblatts nach § 1 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes gleich. Die Verkündung wird unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen mit dem Hinweis auf den Tag der vorangegangenen Eilverkündung nachgeholt.