Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz Vom 23. Mai 1973
                            Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz  Vom 23. Mai 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 23. Mai 1973 | 01.01.2004 | 
| § 1 - Ämter für Ausbildungsförderung | 02.12.2009 | 
| § 2 - (aufgehoben) | 01.01.2004 | 
| § 3 - Fachaufsicht | 01.01.2004 | 
| § 4 - Oberste Fachaufsicht | 01.01.2004 | 
| § 5 - (aufgehoben) | 02.12.2009 | 
| § 6 - Kassengeschäfte | 02.12.2009 | 
| § 7 - Verwaltungskosten | 01.01.2004 | 
| § 8 - (aufgehoben) | 01.01.2004 | 
| § 9 - Aufhebung bisherigen Rechts | 01.01.2004 | 
| § 10 - Ermächtigung | 01.01.2004 | 
| § 11 - Inkrafttreten | 22.12.2012 | 
§ 1 Ämter für Ausbildungsförderung
                            (1) Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 646, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846), werden von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Die beauftragten Amtsstellen führen in Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die kreisfreien Städte und Landkreise sollen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), eine sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Ausbildungsförderung sicherstellen, wenn dies insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Leistungsfälle angezeigt erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in dem in § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) bestimmten Auslandsbereich ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Marburg zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Errichtung der für Studierende an den Hochschulen im Lande Hessen und für Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten können, erforderlichen Ämter für Ausbildungsförderung und ihre Zuständigkeit nach § 40 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fachaufsicht
                            Fachaufsichtsbehörde der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 1 Abs. 1 bis 3 ist das zuständige Regierungspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Oberste Fachaufsicht
                            Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kassengeschäfte
                            Die zentrale kassenmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegt dem Hessischen Competence Center, soweit das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst keine andere Landeskasse bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verwaltungskosten
                            Der Ausgleich der den kreisfreien Städten und den Landkreisen durch dieses Gesetz entstehenden Kosten wird im Rahmen des Finanzausgleichs geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Hessische Ausführungsgesetz zum Ausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 439) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ermächtigung
                            Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.