Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz Vom 10. Oktober 1997
                            Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz  Vom 10. Oktober 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. Oktober 1997 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 11.12.2010 | 
| § 2 | 06.08.2005 | 
| § 3 | 03.12.2013 | 
                            Auf Grund von § 3 Abs. 2 Satz 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 51 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Zuständige Behörde nach dem Personenbeförderungsgesetz für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 bei Zweifeln über die Zuständigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 bei nicht zustande gekommenem Einvernehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, bei nicht zustande gekommener Einigung über Einwendungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 zur Übertragung der Aufsicht über die Verkehrsunternehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das für Verkehr zuständige Ministerium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, bei nicht zustande gekommener Einigung zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Genehmigungen nach § 52 Abs. 2 und 3 für grenzüberschreitende Verkehre,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung von Genehmigungen nach § 53 Abs. 2 und 3 für Transitverkehre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Regierungspräsidium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die technische Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Erteilung der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen ist in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Kreisausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Entscheidung nach § 10 in Zweifelsfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist das Regierungspräsidium im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 2 Buchst. a, der Kreisausschuss und der Gemeindevorstand im Zusammenhang mit Genehmigungen nach Nr. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Dem Kreisausschuss und in Gemeinden mit 7500 und mehr Einwohnern dem Gemeindevorstand wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung im Taxiverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelungen nach § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes zu treffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungsentgelte und -bedingungen nach § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.