Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Obermosel Vom 28. Juli 1995
                            Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Obermosel  Vom 28. Juli 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über einen Qualitätswein garantierten Ursprungs im Bereich Obermosel vom 28. Juli 1995 | 01.10.2001 | 
| Eingangsformel | 01.10.2001 | 
| § 1 | 01.10.2001 | 
| § 2 | 01.10.2001 | 
                            Auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 18 Abs. 2 des Weingesetzes vom 18. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 35 der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Name des Bereichs Obermosel darf nur verwendet werden für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätswein b.A.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Obermosel hergestellt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der die Rebsortenangabe Elbling trägt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei dem der Restzuckergehalt den für die Bezeichnung "trocken" höchstzulässigen Wert nicht übersteigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ausschließlich in weißen Schlegelflaschen abgefüllt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in der amtlichen Qualitätsprüfung mindestens die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 der Weinverordnung für das "Deutsche Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft erforderliche Bewertung erreicht hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitätsschaumwein b.A.,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ausschließlich aus Weintrauben des Bereichs Obermosel hergestellt worden ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der die Rebsortenangabe Elbling trägt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der die Bezeichnung "brut" oder "extra brut" trägt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ausschließlich in weißen Schlegelflaschen abgefüllt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der in der amtlichen Qualitätsprüfung mindestens die nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Weinverordnung für ein Gütezeichen erforderliche Bewertung erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landwirtschaft und Weinbau