Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV) Vom 12. Oktober 2011
                            Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen  (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV)  Vom 12. Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.09.2021 bis 31.12.2028
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2021 (GVBl. S. 584) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV) vom 12. Oktober 2011 | 02.11.2011 bis 31.12.2028 | 
| Eingangsformel | 02.11.2011 bis 31.12.2028 | 
| § 1 | 25.09.2021 bis 31.12.2028 | 
| § 2 | 25.09.2021 bis 31.12.2028 | 
                            Aufgrund des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden, soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bestattungsgewerbe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Garagen und Parkhäusern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu sechs Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Buchmachergewerbe zur Annahme von Wetten für Veranstaltungen für bis zu sechs Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 gelten nicht am Neujahrstag, Palmsonntag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnamstag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.