Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz Vom 21. Mai 1965
                            Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz   Vom 21. Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Gewerbesteuergesetz vom 21. Mai 1965 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
| § 3 | 01.01.2004 | 
| § 4 | 01.01.2004 | 
| § 5 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 15 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 567) wird von der Landesregierung und zur Ausführung des § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes wird vom Minister des Innern angeordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Zustimmung zur Erhebung der Lohnsummensteuer erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde. Soll einem Hebesatz von mehr als 500 vom Hundert zugestimmt werden, erteilt die Zustimmung die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Das Einvernehmen zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrages in einem Pauschbetrag nach § 15 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Zustimmung zur Erhebung der Mindeststeuer nach § 17 a Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes erteilt die Kommunalaufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Anordnung über Zuständigkeiten bei der Verwaltung der Gewerbesteuer vom 14. Juli 1955 (StAnz. S. 818) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.