Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken Vom 1. April 1939
                            Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 1. April 1939
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Benennung von Straßen, Plätzen und Brücken vom 1. April 1939 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 | 01.01.2004 | 
| § 2 | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund des § 121 der
            Deutschen Gemeindeordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 49) wird folgendes verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Benennung der innerhalb des Weichbildes von Gemeinden dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Plätze und Brücken gehört zu den ... den Gemeinden zur eigenen Verantwortung zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Der Minister des Innern erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.