Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises Vom 26. Juni 1974
                            Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises  Vom 26. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 431) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zur Neugliederung des Rheingaukreises und des Untertaunuskreises vom 26. Juni 1974 | 01.01.2004 | 
| ERSTER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Gemeindeebene | 01.01.2004 | 
| § 1 - Stadt Bad Schwalbach | 01.01.2004 | 
| § 2 - Gemeinde Heidenrod | 01.01.2004 | 
| § 3 - Gemeinde Hohenstein | 01.01.2004 | 
| § 4 - Stadt Idstein | 01.01.2004 | 
| § 5 - Gemeinde Hünstetten | 01.01.2004 | 
| § 6 - Gemeinde Niedernhausen | 01.01.2004 | 
| § 7 - Gemeinde Schlangenbad | 01.01.2004 | 
| § 8 - Stadt Eltville am Rhein | 01.01.2004 | 
| § 9 - Stadt Oestrich-Winkel | 01.01.2004 | 
| § 10 - Stadt Geisenheim | 01.01.2004 | 
| § 11 - Stadt Rüdesheim am Rhein | 01.01.2004 | 
| § 12 - Stadt Lorch | 01.01.2004 | 
| ZWEITER ABSCHNITT - Neugliederung auf der Kreisebene | 01.01.2004 | 
| § 13 - Rheingau-Taunus-Kreis | 01.01.2004 | 
| DRITTER ABSCHNITT - Überleitungsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 14 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 01.01.2004 | 
| § 15 - Rechtsstellung der Beamten | 01.01.2004 | 
| § 16 - Orts- und Kreisrecht | 01.01.2004 | 
| § 17 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Rheingau-Taunus-Kreises | 01.01.2004 | 
| § 18 - Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes | 01.01.2004 | 
| § 19 - Maßnahmen in der Übergangszeit | 01.01.2004 | 
| VIERTER ABSCHNITT - Schlußvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 20 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke | 01.01.2004 | 
| § 21 - Ausführungsvorschriften | 01.01.2004 | 
| § 22 - Inkrafttreten | 01.01.2004 | 
ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene
§ 1 Stadt Bad Schwalbach
                            Die Gemeinde Lindschied wird in die Stadt Bad Schwalbach eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gemeinde Heidenrod
                            Die Gemeinde Hilgenroth wird in die Gemeinde Heidenrod eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeinde Hohenstein
                            In die Gemeinde Hohenstein werden eingegliedert aus der Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Taunusstein die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Born
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 5 Nr. 1 bis
8.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stadt Idstein
                            Die Gemeinde Oberauroff wird in die Stadt Idstein eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeinde Hünstetten
                            Die Gemeinden Bechtheim, Görsroth und Wallrabenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden in die Gemeinde Hünstetten eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gemeinde Niedernhausen
                            (1) Die Gemeinden Engenhahn, Niederseelbach, Oberjosbach und Oberseelbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie die Gemeinde Niedernhausen aus dem Main-Taunus-Kreis werden zu einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde im Untertaunuskreis mit dem Namen "Niedernhausen" zusammengeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Gemeinde Niedernhausen werden eingegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gemeinde Bremthal die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Niederjosbach  Flur 1  Flur 9 Nr. 1 und 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Stadt Idstein die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Idstein  Flur 83.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gemeinde Schlangenbad
                            In die Gemeinde Schlangenbad werden eingegliedert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Stadt Bad Schwalbach die
Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Wambach  Flur 4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gemeinde Erbach (Rheingau)
die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Niedergladbach  Flur 15 Nr. 2, 4 bis 7 und 56.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Stadt Eltville am Rhein
                            Die Gemeinden Erbach (Rheingau) - mit Ausnahme der in § 7 Nr. 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Martinsthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 4 genannten
Flurstücke - und Rauenthal - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 5 genannten Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werden in die Stadt Eltville am Rhein eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Stadt Oestrich-Winkel
                            (1) Die Gemeinde Hallgarten wird in die Stadt Oestrich-Winkel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Stadt Oestrich-Winkel werden weiter eingegliedert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Stadt Eltville am Rhein
die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Hallgarten  Flur 18  Flur 23 mit Ausnahme der Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 16 und 18;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gemeinde Erbach (Rheingau)
die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Hallgarten  Flur 19;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gemeinde Kiedrich die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Hallgarten  Flur 17 mit Ausnahme der Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr. 4/1, 33/1 und 34;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gemeinde Martinsthal die
Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Hallgarten  Flur 20 Nr. 5 bis 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gemeinde Rauenthal die
Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Hallgarten  Flur 21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gemeinde Walluf die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Hallgarten  Flur 17 Nr. 4/1, 33/1 und 34  Flur 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 5 bis 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Gemeinde Espenschied die
Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Hallgarten  Flur 23 Nr. 16 und 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Stadt Geisenheim
                            Die Gemeinde Stephanshausen wird in die Stadt Geisenheim eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Stadt Rüdesheim am Rhein
                            (1) Die Gemeinden Assmannshausen und Presberg - mit Ausnahme der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in § 12 Abs. 2 genannten
Flurstücke - werden in die Stadt Rüdesheim am Rhein eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Stadt Rüdesheim am Rhein wird weiter eingegliedert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus der Stadt Geisenheim das Flurstück:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Geisenheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 32 Nr. 32/2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Stadt Lorch
                            (1) Die Gemeinden Espenschied - mit Ausnahme der in § 9 Abs. 2 Nr. 7 genannten Flurstücke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -, Ransel und Wollmerschied werden in die Stadt Lorch eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) In die Stadt Lorch werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Presberg die Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemarkung Presberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur 5 Nr. 2
bis 5, 8/1, 11 bis 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene
§ 13 Rheingau-Taunus-Kreis
                            Der Rheingaukreis mit den Städten Eltville am Rhein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geisenheim, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und den Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kiedrich und Walluf und der Untertaunuskreis mit den Städten Idstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bad Schwalbach, Taunusstein und den Gemeinden Aarbergen, Heidenrod, Hohenstein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hünstetten, Niedernhausen, Schlangenbad und Waldems werden zu einem Landkreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit dem Namen "Rheingau-Taunus-Kreis" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die Stadt Bad Schwalbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften
§ 14 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
                            Die neuen und aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der bisherigen Gemeinden. Der Rheingau-Taunus-Kreis ist Rechtsnachfolger des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheingaukreises und des Untertaunuskreises. Im übrigen gelten für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechtsstellung der Beamten
                            Die Beamten der Landräte des Rheingaukreises und des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Untertaunuskreises als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises als Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Landesverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Orts- und Kreisrecht
                            In den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Rheingau-Taunus-Kreises
                            (1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und des Rheingau-Taunus-Kreises werden am Tage der nächsten allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunalwahlen in Hessen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Rheingau-Taunus-Kreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Gebietsänderungen vor Inkrafttreten des Gesetzes
                            Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung kann die Landesregierung vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Ersten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Maßnahmen in der Übergangszeit
                            Die an den im Ersten und Zweiten Abschnitt geregelten Gebietsänderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beteiligten Gemeinden oder Landkreise können in der Übergangszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beginnen oder hierfür Aufträge erteilen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kredite mit Ausnahme von Kassenkrediten
aufnehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermögensgegenstände
veräußern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenpläne und deren Änderung
im Wege der Nachtragssatzung beschließen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie darüber untereinander Einvernehmen erzielt haben. Die obere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Die Notwendigkeit der Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleibt unberührt. Das nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 erforderliche Einvernehmen kann auch in den in dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (GVBl. I S. 241), geregelten Formen hergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIERTER ABSCHNITT Schlußvorschriften
§ 20 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke
                            § 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 29. April 1968 (GVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1974 (GVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I S. 154), wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Abs. 1 wird das Wort "Untertaunuskreis,"
gestrichen; anstelle des Wortes "Rheingaukreis" wird das Wort "Rheingau-Taunus-Kreis"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ausführungsvorschriften
                            Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt - mit Ausnahme der §§ 18 und 19 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des § 21 - am 1.
Januar 1977 in Kraft; diese Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieses Gesetzes in Kraft.